Bahnhofs- briefe. Briefe mit Post- zustellungs- urkunde. — 444 — zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger das wirkliche Votenlohn abzüglich der im voraus bezahlten Beträge zu ent— richten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. VII Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die verwendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so kommen für die Sendungen die Säe unter V B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der ebüür. .- · vInVerweigertderEmpfängerdieZahlungdesBotenlohns,soistdieSendungals unbestellbar zu behandeln. « 1X Eine Beförderung von Sendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort nach einem anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen der Absender die besondere Be- förderung von Sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Post- anstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Ausschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eil- sendungen sind durchweg, also auch im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter V Ab bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags rc. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen. · §.25. 1 Münscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Ent- richtung der im Absatz V festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben gelöst wird, anzugeben sind. I. Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, noch das Gewicht von 250 Gramm überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopf in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahn- hofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absendes anzugeben. IV. Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post gegeben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat und ist von dem Empfänger mindestens für einen Monat im voraus zu zahlen. V. Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweis- schreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §F. 24 V unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt. · . .§.26. 1 Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine gehörig ausge- füllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Ausschrift