— 449 — der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird. S. 36. Z 1 Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich Aushändi- gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegen= Zung don stehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. . Fostsenduu- . Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Empfänger an Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 1nterwegs- "0 . 8. 37. 1 Hat der Siegel= oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von Herstellung dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des clefeserln d Postbeamten wiederhergestellt. Eröfenung der II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sendung Sendungen mit baarem Geld oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung durch die Post- möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag beamten. der Sendung noch vorhanden ist. II. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Postunter- beamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Post- beamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Etwaige Er- innerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der * so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und das Ergebniß niederzuschreiben sind. VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. z. 88 3 1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den Empfängern Bestellung. ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich . auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, auf Postanweisungen, auf Postaufträge, auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, auf Ablieferungsscheine (Begleitadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über Einschreibpackete. · DiefürBewohnervonLandortenmitPosthülsstellebestimmtengewöhnlichenBrieffendungen— und, soweit thunlich, auch die Packete ohne Werthangabe werden der Posthülsstelle zugeführt, und hier entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen, oder zur Abholung bereit gehalten (§. 42). Wenn im letzteren Fall die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle nicht von dem Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. S MPe—