— 451 — XIII Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts nicht statt. · s XIV. Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirk als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: a) bei Heitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pf., b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt werden 1 Mark, Zc) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werenX⅛: d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Bestellungg.. 1 Mark, e) für die amtlichen Verordnungsblätter ...... 60 Pf. Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im voraus erhoben, für welchen die Vor— ausbezahlung des Bezugspreises für die Zeitung erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 1 Mark 60 Pf., S. 39. 1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Zeit der Be- Briefe u. s. w. zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 24. stellung. II Sendungen mit dem Vermerke in der Aufschrift: „postlagernd“ werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt (§. 45 1 Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe meldet und auf Erfordern ausweist. S. 40. I Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Post-An wen die sendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, Festellung ge— wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung ec. schehen muß. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung ge- wöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften im Absatz uu in Anwendung. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Sen- dungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung des- selben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. " n II Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben auzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht ein- getroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. A Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevoll- mächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger 2c. der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefe, Post- karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten und der Packete selbst, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus (Geschäftshbeamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Em- pfängers bz. des Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Be-