a. Bei den Post- anstalten. b. An Halte- stellen Personen, welche von der Reise mit der Post ausge- schlossen sind. Fahrschein. — 458 — I1 Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Wochentage vor der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind: fünf Minuten, und wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird: fünfzehn Minuten vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die ge- wöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, insofern dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der gan schon besetzt sind, oder wenn auf der Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgang der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen Doch kann der Reisende einen vor- handenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. VII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 1X Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das entsprechende Personengeld erlegen. . §. 52. 1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 1. Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, 2. Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 3. Gefangene und 4. Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. S§. 53. 1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen Ent- richtung des Personengeldes den Fahrschein. II Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 1 Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Haupt- wagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen.