— 463 — geben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten zur Vorausbestellung von Extrapost- pferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. XII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Warte- geld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. XIII Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, b) bei im Ort befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, zu entrichten. XIV Benutzt ein im Ort befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Eutschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen rtkapat Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. - XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Be— förderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestim— mungsmäßige Wartegeld zu zahlen. XVI Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 1. das bestimmungsmäßige Extrapost-, Wagen= und Trinkgeld, a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer, 2. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsort der Extrapost zu berechnen ist. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt- nach der- jenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 1. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Ort der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Exlrapost-, Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, 2. — be Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen ebühren, 3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extra- post gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat. XVI Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometer werden die Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometer erhoben. XVIm Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsort 687 k. Wartegeld. 1. Abbestellung von Extraposten. m. Entgegen- sendung von Extrapost- pferden und Wagen. n. Extraposten auf Entfer- nungen unter 15 Kilometer. o. Extraposten, welche über eine Station hinaus benutzt werden.