— 473 — Werden die in den Verzeichnissen aufgeführten Kolli dem Ausgangsamt nicht gestellt, so greifen die Bestimmungen im §. 37 des Eisenbahn-Zoll-Regulativs Platz. 4. Die Gepäckstücke sind unter Uebergabe des Verzeichnisses dem darin bezeichneten Ausgangsamt vorzuführen. Dieses prüft, ob die in dem Verzeichniß vorgetragenen Kolli vorhanden sind und bescheinigt unter Beidruck des Amtssiegels den Ausgang der vorgefundenen Kolli auf dem Verzeichniß. Ergiebt sich bei der Prüfung, daß die Zahl der Kolli mit den Angaben des Verzeichnisses nicht übereinstimmt oder die vorgeschriebene Gestellungsfrist nicht eingehalten ist oder die Abgabe des Verzeichnisses beziehungsweise die Vorführung der Gepäckstücke bei einem anderen als dem im Verzeichniß genannten Grenzausgangsamt stattgefunden hat, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen in den §5. 33 bis 38 des Eisenbahn-Zoll- Regulativs zu verfahren. Die Verzeichnisse sind beim Erledigungsamt durch das Begleitschein-Empfangs-Register festzuhalten. Ihre Erledigung ist in der für Begleitscheine vorgeschriebenen Weise dem Ausfertigungsamt durch Er- ledigungsscheine nachzuweisen. Für die weitere Behandlung der erledigten Verzeichnisse kommen die Be- stimmungen im §. 60 des Begleitschein-Regulativs zur Anwendung. Das Ausfertigungsamt hat die Registervorträge auf Grund der Erledigungsscheine zu erledigen, das Register vierteljährlich abzuschließen und mit den nach der Nummernfolge der Eintragungen geord- neten Duplikatverzeichnissen an die Direktivbehörde einzusenden. 5. Sollen Gepäckstücke in Folge veränderter Bestimmung unterwegs in den freien Verkehr gesetzt werden, so sind sie behufs Vornahme der speziellen Revision einer nach §. 4 des Eisenbahn-Zoll-Regulativs zur zollamtlichen Abfertigung des Eisenbahnverkehrs zuständigen, oder einer zur Erledigung von Begleit- scheinen 1I befugten Amtsstelle vorzuführen. Sollen sämmtliche in dem Verzeichniß aufgeführten Kolli in den freien Verkehr treten, so hat der Eisenbahnbevollmächtigte die Kolli nebst dem Verzeichniß unter Beifügung eines entsprechenden Vermerks dem dienstthuenden Stationsbeamten zu übergeben. Letzterer tritt durch die Unterzeichnung des Verzeich- nisses in die Verpflichtung des Waarenführers mit der Verbindlichkeit ein, spätestens am nächsten Vor- mittag die Kolli dem zuständigen Amt zu gestellen. Von diesem ist das Verzeichniß nach Maßgabe der Vorschrift unter Ziffer 4 zu erledigen. Sollen nur einzelne Gepäckstücke in den freien Verkehr gesetzt werden, so tritt bezüglich ihrer an die Stelle des Verzeichnisses ein Auszug aus demselben. Das Verzeichniß, in welches ein von dem bis- herigen und dem nunmehr eintretenden Waarenführer zu vollziehender Vermerk über die in den Auszug aufgenommenen Kolli zu setzen ist, verbleibt in den Händen des Bahnbevollmächtigten. 6. Sofern für einzelne Durchgangsstrecken weitergehende Erleichterungen oder abweichende ver- tragsmäßige Einrichtungen bestehen, behält es hierbei sein Bewenden. 70“