Zwischen der Kaiserlichen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrath ist das Einverständniß darüber festgestellt worden, daß im Tarif B zum deutsch-schweizerischen Handels= und Zollvertrag vom 10. De- zember v. J. (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 195) bei Position 193 das Wort „Christofle“ nicht als allgemeine Bezeichnung für die dort aufgeführten Waaren, sondern nur beispielsweise gebraucht, und daß demgemäß an der angegebenen Stelle ebenso wie in der Nummer 193 des schweizerischen Zolltarifs vom 10. April v. J., hinter dem Worte „Christofle“ das Zeichen „„c.“ einzuschalten sei. 3. Kon sulat-Wesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Karl Braun zum Vize-Konsul in Girgenti (Italien) zu ernennen geruht. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsular-Agenten Hermann von Schenck zum Vize-Konsul in Santa Fé (Argentinien) zu ernennen geruht. Dem Kaiserlichen Konsul Steifensand in Buenos Aires ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Der Kaiserliche Konsul Hasselquist in Calmar (Schweden) und der Kaiserliche Vize-Konsul Brännström in Skellefteä (Schweden) sind gestorben. 4. Polizei-Wesen. Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. * Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 3— — Grund Ausweisung des 7 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. reppeine 1. 2. l 3. 4. 5. 6. a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 1. Florian Fischer, sgeboren am 7. Mai 1852 zu Kematen, schwerer Diebstahl (Königlich bayerisches Be13. Mai d. J. Siebmacher und Bezirk Steyr, Oesterreich, ortsange (1 Jahr 6 Monate /zirksamt Bamberg Il, Korbflechter, hörig ebendaselbst, Zuchthaus laut Er. 1 kenntniß vom 1. De- zember 1890), 72