Zweck der Fernsprech- elnrichtung. Art des Anschlusses. – 508 — –– ————— 52 12 — — — — —— 3. Post= und Telegraphen –——— [G -Wesen. VBekanntmachung. In Gemäßheit des §F. 6 des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) werden nachstehend die Bedingungen öffentlich bekunnt gemacht, unter welchen die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung den Anschluß an die Stadt- Fernsprecheinrichtungen zur Ausführung bringt.“= « Berlin W., 28. Juni 1892. Reichs-Postamt, II. Abtheilung. In Vertretung: Scheffler. BVedingungen für die Betheiligung an einer Stadt-Fernsprech einrichtung. 1 Die Stadt-Fernsprecheinrichtung dient während der Geschäftsstunden der Centralstelle: a) zum mündlichen Verkehr der Theilnehmer untereinander mittels des Fernsprechers, b) zur Uebermittelung von Nachrichten an die Centralstelle behufs der Weiterbeförderung. 2 Auf Kosten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung wird für jeden Theil— nehmer nach der Wohnung, den Geschäftsräumen rc. eine Verbindung mit der Centralstelle nebst zugehöriger Fernsprechstelle hergestellt, und diese ihm gegen Entrichtung einer festen Vergütung zur Benutzung überlassen; die Unterhaltung der Leitung und der Fernsprechstelle erfolgt ebenfalls auf Kosten der Verwaltung. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Apparate und Zubehörtheile haftet der Theilnehmer. Derselbe verpflichtet sich außerdem, die Apparate auf eigene Rechnung gegen Feuersgefahr zu versichern und in jedem Falle für einen durch etwaigen Brand- schaden der Verwaltung entstehenden Nachtheil voll aufzukommen. Letztere Verpflichtung erstreckt sich nicht nur auf den Ersatz der Apparate und des Batterieschranks nebst Inhalt, sondern auch aufg den Ersatz der Zimmer= bezw. Zuführungsleitungen innerhalb der Grenzen des betreffenden ebäudes. - " Die Einholung der Genehmigung des Hauseigenthümers zur Einführung der Leitung in das von dem Theilnehmer bewohnte Haus nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze, sowie zur Anbringung nicht allein der Vorrichtungen, welche für die Einrichtung von Sprechstellen in dem Hause, sondern auch aller derjenigen Vorrichtungen, welche zum Ausbau des Fernsprechnetzes er- forderlich sind, z. B. Gestänge, Stützen, Isolatoren u. s. w., ist Sache des Theilnehmers. Die Beibringung dieser Genehmigung des Hauseigenthümers ist Vorbedingung für die Herstellung des beantragten Fernsprechanschlusses. ·". Eine Vermiethung der Fernsprechstelle oder eine Benutzung in nicht eigenen Angelegen- heiten gegen Entgelt ist nicht gestattet. Dagegen kann der Besitzer eines Hauses bezw. Grundstücks, welches durch eine Leitung an die Fernsprech-Centralstelle angeschlossen ist, in den Wohnungen, Läden, Werkstätten und sonstigen Geschäftsräumen 2c. desselben Gebäudes oder Grundstücks Fernsprechstellen einrichten lassen und die Benutzung derselben den Miethern gegen Entgelt gestatten. In solchen Fällen muß die Verbindung dieser Fernsprechstellen mit der Vermittelungsanstalt bez. untereinander durch eine vom Hausbesitzer hierzu bestimmte Person (Portier 2c.) bewirkt werden.