— 509 — . 3. . In die Fernsprechleitung eines Theilnehmers kann eine demselben Theilnehmer zu— gehörige zweite Fernsprechstelle als Zwischenstelle eingeschaltet werden, falls die letztere nicht mehr als 500 Meter von der Anschlußleitung abliegt. Die Einschaltung weitever Zwischenstellen in eine und dieselbe Leitung ist nicht zulässig. . Die Aufstellung eines zweiten, dritten 2c. Fernsprechapparates oder Fernsprech- weckers in einem anderen, demselben Theilnehmer gehörigen Raume der Wohnung oder des Grundstücks darf nur nach Verständigung mit der ausführenden Behörde erfolgen. 4 Die Vergütung für die Ueberlassung einer Fernsprechstelle nebst zugehöriger Leitung ist wie folgt festgesetzt: · a) für jede innerhalb des Bereichs einer selbständigen Stadt-Fernsprech- einrichtung, bis zu 5 km (nach der Luftlinie) von der Haupt-Vermittelungs- anstalt entfernt belegene Fernsprechstelle (Endstelle) sind jährlich zu zahlen. 150 -4, b) bei den außerhalb dieser Grenze belegenen Fernsprechstellen — bis zu welcher DLeitungslänge solche Anschlüsse zulässig sind, bestimmt die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung — erhöht sich die jährliche Vergütung für je 100 m Anschlußleitung oder einen Theil dieser Länge, von der unter a bezeichneten Grenze ab gereche .. .... mit der Maßgabe indeß, daß für diejenigen bestehenden Sprechstellen, für welche nach den bisherigen Bedingungen eine geringere als die vorstehend festgesetzte Vergütung zu entrichten ist, eine Erhöhung bis zum Wechsel des Inhabers der Sprechstelle nicht eintritt, )wmwenn zwei selbständige Stadt-Fernsprecheinrichtungen verschiedener Orte sich in geringerer Entfernung als je 5 km von der Haupt-Vermittelungs-= knsan jedes Orts berühren, darf der Anschluß die Grenzlinie nicht über- schreiten, · · - (1)füreineZwischenstellewerdenjährlicherhoben... Il«50,, e) für weitere, zur Benutzung durch einen zweiten, dritten u. s. w. Theilnehmer in demselben Hause bez. Grundstücke eingerichtete Fernsprechstellen find, bei gemeinschaftlichem Gebrauch einer einzigen Anschlußleitung, abgesehen von Gebühren für den Anschluß der ersten Sprechstelle (zu a und b) jähr- licheee u u u 550 „ auf jedes Haus bez. Grundstück jedoch mindestens jährlich 100 „ zu entrichten, , f) für die Aufstellung eines zweiten, dritten u. s. w. Fernsprechapparats eines und desselben Theilnehmers in verschiedenen Räumen desselben Grundstücks ist ein jährlicher Zuschlagsbetrag zu entrichten, und zwar: 4) wenn der zweite, dritte u. s. w. Apparat in demselben Gebäude wie die eigentliche Fernsprechstelle untergebracht wird, und es der Herstellung einer Außenleitung zur Einschaltung des zweiten, dritten u. s. w. Apparats nicht bedarf.eeeeeeemXX⅛ .....I H wenn der zweite, dritte u. s. w. Apparat zwar auf demselben Grundstück, aber in einem andern Gebäude als der erste Apparat unter Herstellung einer besonderen Außenleitung angebracht wirdtiee 50 „ 2) für die Aufstellung einer Weckvorrichtung gewöhnlicher Art unter der- selben Voraussetzung wie zu f ist je ein Zuschlagsbetrag zu entrichten von jährlin 5 „ bh) für besondere Weckvorrichtungen 2c. abweichender Einrichtung sind außer der vorstehend unter g genannten jährlichen Vergütung noch die Selbstkosten der Anschaffung und Aufstellung solcher Vorrichtungen, sowie der Unterhaltung derselben zu erstatten; diese Weckvorrichtungen gehen in das Eigenthum der Theilnehmer über, · "20« Anschluß mehre- rer Stellen desselben Theil- nehmers. Berechnung der Jahres- wergütung.