— 515 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. * —— — Bu beztehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Juli 1892. S29. Inhalt: 1. Versicherungs-Wesen: Entwürfe zu Statuten 5. Zoll= und Stenuer -Wesen: Abänderung des amtlichen für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs. (Fabrik.) Waarenverzeichnisses zum Zolltarif in Bezug auf Spiri= Krankenkasse nebst Erläuterungen Seite 515 tuosen; — Veränderungen in dem Stande oder den Be- 2. Handels= und Gewerbe-Wesen: Weitere provisorische fugnissen der Zoll= und Steuerstellen; — Bestellung eines Regelung der Hamelsbeziehungen zwischen Deutschland Stations-Kontrolörs; — Titelverleihung an einen Reichs- und Spanien; — provisorische Regelung der Handels. bevollmächtiggten 570 beziehungen zwischen dem Reiche und Rumänien 565 Berichtingaga 572 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Ermächtigung zur Vor- 6. Militär -Wesen: Abänderung der Ausführungsbestim- nahme von Civilstands-Akten; — Entlassung; —Todesfall 567 mungen zum Kriegsleistungs-Geses4 573 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 7. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Juni 11999922 568 Reichsgebiit... 573 1. Versicherungs-Wesen. Um eine Anleitung zur Aufstellung von Kassenstatuten nach dem Krankenversicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 379) zu geben, hat der Bundesrath beschlossen, die nachstehenden Entwürfe von Statuten 1. für eine Orts-Krankenkasse, 2. für eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen zu veröffentlichen. Berlin, den 3. Juli 1892. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. Entmurf dens Statuts einer Ort#a#-Krankenkasse nach dem Krankenversicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 379). Vorbemerkiungen. 1. Der Entwurf soll für die Aufstellung der Statuten für Orts-Krankenkassen, sowie für die in Folge des Abänderungsgesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 379) erforderlich werdende Ab- #nderung der Statuten bestehender Orts-Krankenkassen einen Rahmen und eine Anleitung geben. Sein Inhalt ist in keiner Weise verbindlich, weder für Diejenigen, welchen die Errichtung oder Abänderung 77