— 517 — wird für die nachbezeichneten Gewerbe 20 im Bezirke [der Gemeinde N.] eine Orts- Krankenkasse errichtet: . 1.[Tischlergewerbe, 2. Drechslergewerbe, 3. Böttchergewerbe,] 20. oder [Die Kasse führt fortan den Niuen Sie besteht für die nachbezeichneten Gewerbe.] Der Sitz der Kasse ist N. Ausgenommen sind diejenigen den vorbezeichneten Gewerben angehörenden Betriebe, für welche eine Betriebs-(Fabrik-) soder Bau-] Krankenkasse errichtet ist,& sowie die Betriebe von Innungsmit- gliedern, 40 für deren Gesellen und Lehrlinge auf Grund des Titels VI der Gewerbeordnung eine Innungs- Krankenkasse besteht (vergl. §. 2 Absatz 3). - II. Mitgliedschaft. A. Versicherungspflichtige. S. 2. Mitglieder der Kasse sind kkraft Gesetzes! alle innerhalb des Bezirks (0 der Gemeinde N.] in einem s der im §. 1 bezeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, mit Ausnahme [1. derjenigen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,I 2. derjenigen, welche Mitglieder einer, den Anforderungen des §. 75 des Krankenversicherungs- gesetzes entsprechenden Hülfskasse G) sind, 3. derjenigen Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6⅜ J—¼¾ für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, 2000 ¾ für das Jahr gerechnet übersteigt, ssowie der Handlungsgehülfen und -Lehrlingel.“ 6 Als im Gemeindebezirke beschäftigt gelten dann, wenn die Natur des Gewerbebetriebes es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätten ausgeführt werden, auch die mit letzteren beschäftigten Personen für die Zeit derselben.G, Wenn in einem Gewerbebetriebe der im §. 1 bezeichneten Art ein Mitglied einer Hülfskasse in Beschäftigung tritt, welches in seiner bisherigen Mitgliederklasse weniger als die Hälfte des für den jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§F. 8 des Kranken- # E) Die Gewerbszweige, beziehungsweise die Klassen versicherungspflichtiger Personen, für welche die Kasse errichtet wird, müssen nach §. 19 Absatz 1 und §. 23 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes im Kassenstatut bezeichnet sein. G) Versicherungspflichtige, welche auf Grund ihrer Beschäftigung Mitglieder einer Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse sein müssen, dürfen der Orts-Krankenkasse nicht angehören. .1# ) Innungs-Krankenkassen sind durch das Abänderungsgesetz vom 10. April 1892 den übrigen Zwangskassen im allgemeinen gleichgestellt. Z Dea Innungen von dem Rechte, Krankenkassen für die bei Innungsmeistern beschäftigten Arbeiter zu errichten, - 9rrauch machen können, so empfiehlt sich die Aufnahme dieser Bestimmung auch da, wo zur Zeit derartige Kassen noch ni estehen. Zu 8. 2. 1) Vergleiche §. 16 Absatz 2 und F. ba des Gesetzes. :) Die eingeklammerten Worte fallen weg, wenn die bezeichneten Personen auf Grund des §. 2 des Gesetzes durch statutarische Regelung versicherungspflichtig gemacht sind. 1 Die Hülfskasse muß durch eine Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde den Nachweis erbringen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des §F. 75 genügt; das dem betreffenden Mitgliede der Hülfskasse im Krankheitsfall zustehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter nicht zurückbleiben. Die Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde ist durch Vorlegung eines Exemplars des Kassen- statuts, in welchem auf die betreffende Bekanntmachung hingewiesen ist, nachzuweisen. ) Dabei ist von der Annahme ausgegangen, daß in der Gemeinde N. für versicherungspflichtige Handlungs- gehülfen und -Lehrlinge eine besondere Orts-Krankenkasse besteht. (5) Vergleiche §. ba Absatz 1 des Gesetzes. 77*