– 529 — Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. 6 [Die Auswahl unter den Kassenärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit darf jedoch ohne Zustimmung des behandelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.] Die im §. 13 Ziffer 2 bezeichneten Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung des Kassenarztes nach näherer vom Vorstande zu treffender Regelung verabfolgt. §. 25.0 Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung erlassenen Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaussicht, sowie die Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung ziehen Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark nach sich. « §.26.(1) DieAuszahlungdesKrankengeldeserfolgtan[jedem"»SonnabendfürdieabgelaufeneWochiFFY gegen Einlieferung eines spom Kassenarzte] svon einem approbirten Arzte] auszustellenden Krankenscheins, in welchem die Zahl der Wochentage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, angegeben sein muß.s) Fällt der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorher-— gehenden Werktage. In dem erstmalig einzureichenden Krankenscheine ist außerdem der Tag des Beginns der Krank- heit, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben. Für erkrankte Mitglieder, welche in ein Krankenhaus aufgenommen sind, erfolgt die Ausstellung der Krankenscheine durch den Krankenhausarzt. Jür Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des §. 9 angehören und sich nicht sim Gemeinde- bezirke N.] lim Bezirke des Kassenverbandes] aufhalten, müssen die Krankinscheine von einem approbirten Arzte ausgestellt und von der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts beglaubigt sein. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung dieser Gemeindebehörde darüber beizufügen, daß der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse oder der Gemeinde-Kranken- versicherung angehört, und ob er etwa thatsächlich einer anderen Krankenkasse oder der Gemeinde-Kranken- versicherung beigetreten ist. E) Die Auszahlung erfolgt an das Kassenmitglied. Die Auszahlung des gemäß §. 14 an Ange- hörige im Krankenhaus verpflegter Personen zu gewährenden Geldbetrages kann nach näherer Bestimmung des Kassenvorstandes direkt an diese Angehörigen erfolgen. Zu §S. 25. (1) Vergleiche §. 26a Absatz 2 Ziffer 2a des Gesetzes und §. 56 Absatz 1 Ziffer 11 und Absatz 2 des Statuts. Zu F§. 26. (1) Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen des Bezirks der Kasse nicht thunlich erscheint, die Bezahlung des Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheines abhängig zu machen, wenn es sich namentlich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden Arztes empfiehlt, nicht bei allen Erkrankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Bezahlung des Krankengeldes zu machen, so kann der erforderliche Schutz der Kasse gegen Uebervortheilungen durch Simulation 2c. dadurch beschafft werden, daß die sofortige Anzeige der Erkrankungen und der Wiedergenesung an den Vorstand oder den örtlichen Krankenkontrolör im Statut angeordnet und für die jedesmalige genaue Uebung der Krankenkontrole durch die zu bestellenden Kontrolöre gesorgt wird (vergleiche §. b56 Absatz 1 Ziffer 11 des Statuts). Auch ist namentlich bei derartigen örtlichen Verhältnissen zu erwägen, ob es sich nicht empfiehlt, die Auszahlung des Krankengeldes nur auf jedesmalige, nach vorausgegangener Prüfung des Anspruchs erfolgte Anweisung seitens des Vorstandes erfolgen zu lassen. (2) Die Zahlung muß nach F. 6 letzter Absatz des Gesetzes nach Ablauf jeder Woche erfolgen. An welchem Wochentage sie erfolgen soll, ist nach den Umständen zu ermessen. (6) Ob die Auszahlung des Krankengeldes auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, muß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, des Umfangs der Kasse 2c. erwogen werden. (4) Vergleiche §. 27 Absatz 4 des Gesetzes. (5) Ist der Erkrankte kraft Gesetzes Mitglied einer anderen Krankenkasse geworden, so hört sein Recht, Mitglied der bisherigen Kasse zu bleiben, auf; ist er freiwillig Mitglied einer anderen Kasse geworden, so finden die Bestimmungen über Doppelversicherung Anwendung.