— 536 — Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so findet in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl statt.““ Der in derselben Gewählte bleibt nur solange im Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde. 8. 42. Vor jeder Neuwahl hat der Kassenvorstand das Verhäliniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zu der Gesammtsumme der Beiträge festzustellen. Auf Grund dieser Feststellung ist die Zahl der aus der Mitte der Kassenmitglieder zu wählenden Vorstandsmitglieder zu erhöhen um sein] Mitglied, wenn die Summe der Beiträge der Arbeitgeber nicht über zwei Siebentel, um (zweil Mitglieder, wenn dieselbe nicht über zwei Achtel, um [drei] Mitglieder, wenn dieselbe nicht über zwei Neuntel der Gesammtsumme der Beiträge beträgt. , Eine entsprechende Herabsetzung der so festgestellten Zahl der dem Vorstande angehörenden Kassenmitglieder muß auf Verlangen der Arbeitgeber erfolgen, wenn die vor einer späteren Neuwahl vorgenommene Feststellung ergiebt, daß die Summe ihrer Beiträge die der letzten Feststellung zu Grunde gelegte Verhältnißzahl wieder übersteigt. « Streitigkeiten, welche hierüber zwischen den dem Vorstande angehörenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern entstehen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Geschäftsordnung des Vorstandes. §. 43.0) kO Vorbehaltlich der Bestimmung des §. 57 über die dem Kassen= und Rechnungsführer zu gewährende Vergütung führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt als Ehrenamt unentgelklich I, erhalten jedoch für den durch Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust und entgehenden Arbeitsverdienst eine Entschädigung von monatlich Marksl.(??) Nothwendige, durch die Amtsführung erwachsende baare Auslagen sind den Vorstandsmitgliedern aus der Kasse zu ersetzen. 8. 44. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von .. . . .. Jahren einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben sund einen Schriftführer! [Von den Vorsitzenden muß einer ein Arbeit- geber, einer ein Arbeiter sein.] Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Behinderung oder im Auftrage desselben. V. 45. .. DerVorstandistbeschlußfähig,wennImchrals]dieHälftefeinerMctgltederaxuvesendIstndltsp Das Stimmrecht kann nicht durch Vertreter ausgeübt werden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8. 46. [Allmonatlich] ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzuhalten. . 6 Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Er ist verpflichtet, inner- (3) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation erscheint unzulässig, da der Vorstand nach §. 34 des Gesetzes von der Generalversammlung gewählt sein muß. "5 Zu §. 42. « Vergleiche Bemerkung 2 zu 8. 40. Zu §. 43. (1) Vergleiche §. 34 a Absatz 1 des Gesetzes. . ·«» L)DicfeEntschädiguugdarfnichtdenKaraktcrcincrVergütungfürMühcmaltungannehmen;stetstalsonur dann zu gewähren, wenn aus der Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte in nicht unerheblichem Umfange ein Verlust an Zeit, welche sonst anderweit nutzbringend verwendet werden könnte, oder ein Verlust an Arbeitsverdienst wahrscheinlich ist, und immer nur in mäßigem Betrage. Zu K. 44. Hier ist dieselbe Periode zu wählen, wie für die Ernennung des Vorstandes. Zu F. 45. Vergleiche §. 38a Absatz 2 des Gesetzes. Zu F. 46. » · » » Ob die ordentlichen Vorstandssitzungen in längeren oder kürzeren Zwischenräumen stattfinden sollen, wird von dem Umfang der Kasse und ihrer Geschäfte abhängen.