der Kasse sind, soweit sie nicht der Sparkasse I„ übergeben werden, nach Beschluß des Vorstandes in folgender Weise zu belegen:# 1. 2. 3 Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen. (3) Die Beläge über die Niederlegung sind vom Rechnungs= und Kassenführer mit den Beständen der Kasse zu verwahren. O ,63. Die Kasse ist (durch den Vorstandl durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Zuziehung eines den Arbeitgebern und eines den Kassenmitgliedern angehörenden Vorstandsmitgliedesss444 lmonatlichs (70 regelmäßig und jährlich mindestens einmal unvermutheterweise zu prüfen. Die Prüfung hat sich jedesmal auch auf die vorschriftsmäßige Belegung des Kassenvermögens und auf die Verwahrung der Beläge über die Niederlegung der Werthpapiere zu erstrecken. « S. 64. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Nach Maßgabe der von der höheren Verwaltungsbehörde über Art und Form der Rechnungsführung erlassenen Vorschriften sind die Kassen- bücher zu führen und ist die Jahresrechnung aufzustellen. 0) Die letztere ist bis zum (15. Februar] des Folgejahres dem Vorstande einzureichen. Z Der Vorstand hat die vorgängig von ihm zu revidirende Ch Rechnung sammt Belägen bis zum [1. Märzl dem Rechnungsausschuß und demnächst mit den von letzterem gestellten und nicht erledigten Erinnerungen der Generalversammlung vorzulegen. Diese beschließt nach Anhörung des Vorstandes und des Rechnungsführers über die nicht er- ledigten Erinnerungen und nimmt — eintretendenfalls unter Vorbehalt der letzteren — die Rechnung ab. [Nach Abnahme der Jahresrechnung ist ein Rechnungsabschluß, wie solcher der Aufsichtsbehörde einzureichen ist, durch das im §. 66 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen sin den Herbergen der im 8. 1 bezeichneten Gewerbszweige zur Einsicht der Kassenmitglieder niederzulegen.]) · §.65. Die nach dem Jahresabschlusse verbleibenden Ueberschüsse fließen dem Reservefonds zu. Reichen nach dem Jahresabschlusse die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag dem Reservefonds zu entnehmen. (2) Vergleiche §. 40 Absatz 3, 4, b des Gesetzes. Innerhalb der durch die Vormundschaftsordnung oder durch Absatz 4 a. a. O. gezogenen Grenzen kann über die Belegung der Gelder durch das Statut Bestimmung getroffen werden. Um die Entscheidung des Vorstandes über die Art der Belegung zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Belegungsarten, unter denen er wählen kann, durch das Statut festzustellen. (3) Vergleiche §. 40 Absatz 2 des Gesetzes. (4) Eine Bestimmung über die Aufbewahrung der Niederlegungsscheine in dieser oder anderer Weise ist rathsam. Zu §. 63. (1) Bei Kassen von geringem Umfange ist eine so häufige Revision nicht erforderlich. Zu 8. 64. (1) Nach F. 23 Absatz 2 Ziffer 7 des Gesetzes muß das Statut Bestimmung über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung treffen. Da alle höheren Verwaltungsbehörden auf Grund des F. 41 Absatz 2 des Gesetzes über Art und Dearn der Rechnungsführung Vorschriften erlassen haben werden, so genügt es, im Statut auf diese Vorschriften zu verweisen. (2) Bei Bestimmung dieses, sowie des im folgenden Absatz in Klammern angegebenen Termins ist vorausgesetzt, daß die Kassenbücher erst mit dem 31. Januar des Folgejahres abgeschlossen zu werden brauchen. — (3) Diese vorgängige Revision durch den Vorstand ist nicht nothwendig, aber bei größeren Kassen zweckmäßig, um die Aufgabe des. Rechnungsausschusses zu vereinfachen. (4) Diese Bestimmung empfiehlt sich namentlich da, wo die Generalversammlung aus Vertretern besteht und demnach nicht alle Kassenmitglieder an den Verhandlungen über die Rechnungsabnahme theilnehmen können.