— 548 — S. 2. Zwangsweise Mitgliedschaft. 6. 63 Abs. 1.) Alle in genannter Fabrik sund im Komtor derselben] gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung kraft Gesetzes als versicherungs- pflichtige Mitglieder der Kasse an, lsofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegen- standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt istl.- C. 2b.) Befreit von diesem Zwange sind: a) Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, [Handlungsgehülfen und -Lehrlingels, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 62/8 Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, 2000 Mark für das Jahr gerechnet, übersteigt, ssowie solche Handlungsgehülfen und -Lehrlinge, für welche die in Artikel 60 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Rechte weder aufgehoben noch beschränkt sindl; C. bs Abs. 1.) b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, daß sie Mitglieder einer den Anforderungen des §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse sind. C. 75 Abs. 2.) Wenn in die Fabrik ein Mitglied einer solchen Hülfskasse eintritt, welches in seiner bis- herigen Mitgliederklasse weniger als die Hälfte des für den jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes) als Krankengeld zu bean- spruchen hat, so bleibt dasselbe nur noch für die Dauer von zwei Wochen nach dem Eintritt in die Beschäftigung befreit. . 1 Abs. 5.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird ner Dur öschnitswersh in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde estgesetzt. G. 3a.) Auf ihren Antrag sind durch den Kassenvorstand von der Mitgliedschaft zu befreien: ) 1. Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungs- pflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt, 2. Personen, welchen gegen die Firma für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des §. 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung zusteht.G Wird der Antrag auf Befreiung von dem Kassenvorstande abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig. In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages: a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit der Firma von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird, b) wenn die Firma die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet. Die An- meldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war. Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen die Firma bestehende Anspruch nicht erfüllt wird, Erläuterungen. Zu S. 2. (1) Fällt aus, wenn die hier bezeichneten Personen durch statutarische Bestimmung auf Grund des F. 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes dem Versicherungszwange unterworfen sind. (2) Die Hülfskasse muß durch eine Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde den Nachweis erbringen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 8. 76 genügt; das dem betreffenden Mitgliede der Hülfskasse im Krankheitsfall zustehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearheiter nicht zurückbleiben. Die Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde ist durch Vorlegung eines Exemplars des Kassenstatuts, in welchem auf die betreffende Bekanntmachung hingewiesen ist, nachzuweisen. · (8)Dicaußerdemim§.3bdesGesetzesvorgeseheneBefreiungvonderMitglicdschaftaquntragdes ArbeitgeberswirdfürBetriebs-(Fabrik-)KrankenkasseninderRegelnichtinBctrachtkommen. (1) Die Ablehnung ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn die Leistungsfähigkeit der Firma zur Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtung nicht gesichert erscheint.