(5. 6 Abs. 2 u. 3.) (5. 27 Abs. 3.) C. 7 Abs. 1.) C. 7 Abs. 2.) — 552 — Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an sjedem Sonnabend] für die abgelaufene Woche. Fällt der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorher- gehenden Werktage. Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit dem Ablauf der (dreizehntenl(é) Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbs- unfähigkeit (Absatz 1 Ziffer 2) spätestens mit dem Ablauf der ldreizehnten! Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der ldreizehnten] Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. F. 6. Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte Mitglieder. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Fabrik, bei der Kasse verbleiben (§F. 3 Ziffer 2), erhalten als Krankenunterstützung: 1. solange sie sich sim Bezirke der Gemeinde N.] aufhalten, die Unterstützung nach §. 5 #nach derjenigen Mitgliederklasse, welcher sie vor ihrem Ausscheiden aus der Fabrik zuletzt angehört haben]s?? snach dem Durchschnittsverdienste der letzten drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der Fabriks; 2. wenn sie sich nicht lim Bezirke der Gemeinde N.] aufhalten, unter Wegfall der Unterstützung nach §. 5 Absatz 1 Ziffer 1 den anderthalbfachen Betrag) des lwie vorstehend zu bemessendens G) Krankengeldes. . 7. Verpflegung im Krankenhause. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der §§. 5 und 6 freie Kur und Verpflegung im Krankenhause gewähren, und zwar: 1. für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung: unabhängig von derselben aber dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den im letzten Absatz des §. 10 erwähnten Vorschriften zuwider- gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert:; 2. für sonstige Erkrankte unbedingt. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den §§. 5 und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages für diese Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen. (() Die Dauer kann länger, bis zu einem Jahre (§. 21 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes), aber nicht kürzer bemessen werden. Nach Beendigung der Krankenunterstützung kann gemäß §. 21 Absatz 1 Ziffer Za des Gesetzes Fürsorge für Rekonvaleszenten gewährt werden; Bestimmungen über diese Erweiterung der Kassenleistungen würden in einem besonderen Paragraphen in das Statut einzufügen sein. Zu S§. 6. I1I1) Hier ist der Bezirk zu bezeichnen, welcher als Kassenbezirk gilt und sich mit dem Gemeindebezirk nicht zu decken braucht, oder auch der Bezirk eines für die Zwecke des 8. 46 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes errichteten Kassenverbandes, welchem die Kasse angehört. (2) Zusatz für den Fall, daß im §. 5 die Fassung B gewählt wird. (3) Zusatz für den Fall, daß im §. 5 die Fassung C gewählt wird. (1.) Es kann auch ein höherer Betrag festgesetzt werden. (5) Zusatz für den Fall, daß im §. 5 die Fassung B oder C gewählt wird.