— 564 — Maßgabe Anwendung, daß die Wahl, wenn von keinem der Stimmberechtigten Widerspruch erhoben wird, durch Akklamation vorgenommen werden kann. Die Auflösung der Kasse ([Absatz 1 Ziffer 41 kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Z Die gemäß Absatz 1 Ziffer 6 beschlossenen Vorschriften bedürfen der Genehmigung der züüssichtsbehörde undsind durch Anschlag in allen [Werkstätten]) [Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen. S. 33. Streitigkeiten. Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern oder der Firma einerseits und der Kasse andererseits über das Versicherungsverhältniß oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Ein- C. 58 Abs. 1) zahlung von Eintrittsgeldern und Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Gegen die Entscheidung findet binnen vier Wochen nach deren Zustellung die Erhebung der Klage statt. 10 Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstützungsansprüche betreffen. S. 34. Beaussichtigung der Kasse. C. 41.) Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaussicht (Bezeichnung der höheren Verwaltungs- behörde] zu N. von [Bezeichnung der Aufsichtsbehörde zu N. wahrgenommen. E) Zu F. 33. (1) Soweit landesgesetzlich solche Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind, hat eine Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde im Wege des letzteren zu erfolgen, sonst im ordentlichen Rechtswege. Zu §. 34. (1) Die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde und Oberaufsichtsbehörde im Statut empfiehlt sich, um jedem Kassenmitgliede Kenntniß davon zu geben, wohin etwaige Beschwerden über die Kassenverwaltung zu richten sind. (2) Ueber die Aussichtsbefugnisse vergleiche §S§. 66 bis 67b, 68 mit 44, 45 des Gesetzes.