— 565 — 2. Handels- und Gewerbe-Wesen. Die üher die weitere provisorische Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Spanien für die Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 30. November d. J. zwischen den beiderseitigen Regierungen erfolgte, mit dem 1. Juli in Kraft getretene Verständigung ist an dem genannten Tage von dem Kaiserlichen Botschafter in Madrid und dem Königlich spanischen Minister der auswärtigen An- gelegenheiten durch den Austausch zweier Noten beurkundet worden, welche, wie folgt, lauten: 1. (Uebersetzung aus dem Spanischen.) Staats-Ministerium. Nr. 124. Im Palast, den 29. Juni 1892. Excellenz! Da das zur Zeit zwischen Spanien und Deutschland bestehende Handelsabkommen mit dem 30. d. M. abläuft und die stattgehabten Erörterungen zum Abschluß eines neuen Handelsvertrages bisher nicht geführt haben, beehre ich mich Eure Excellenz zu benachrichtigen, daß die Regierung Seiner Katholischen Majestät vom 1. Juli d. J. ab den auf der Halbinsel und den anliegenden Inseln beziehungs- weise auf den Inseln Cuba und Puerto Rico zur Einfuhr gelangenden deutschen Waaren die Vergün- stigungen der zweiten Columnen unserer Zolltarife für die Halbinsel- beziehungsweise die Antillen gewähren wird, in der Voraussetzung, daß und in so lange als die Kaiserliche Regierung hiergegen den spanischen Waaren vom gleichen Tage ab den deutschen Generaltarif mit allen Ermäßigungen zugestehen wird, welche Deutschland in den zur Zeit zwischen ihm und anderen Ländern in Kraft befindlichen Verträgen zugestanden hat. Auf Grund dieses Standes wird die deutsche Einfuhr in den Philippinen der gleichen Behandlung unterworfen bleiben wie diejenige der übrigen europäischen Staaten. » Die spanischerseits gewährten Vergünstigungen schließen, insoweit die Halbinsel und die anliegenden Inseln in Betracht kommen, thatsächlich jede differenzielle Behandlung der deutschen Waaren gegenüber den gleichartigen Erzeugnissen anderer Länder und, soweit es sich um Cuba, Pnerto Rico und die Philippinen handelt, jede differenzielle Behandlung der deutschen Waaren gegenüber den gleichartigen Erzeugnissen der übrigen europäischen Länder aus. Icrch benutze zugleich die Gelegenheit, Eure Excellenz zu bitten, Ihrer Regierung darlegen zu wollen, daß die Regierung Seiner Katholischen Majestät gewillt ist, sofort in die Verhandlungen zum Abschluß eines neuen deutsch-spanischen Handelsvertrages einzutreten, und bereit sein wird, Konzessionen unter dem spanischen Minimaltarif zu machen, mit dem Vorbehalt der Genehmigung jenes Abkommens durch die Cortes. Genehmigen u. s. w. An den Herrn Botschafter des Deutschen Reichs. 2. (Deutscher Text.) Herzog von Tetuan. Kaiserlich Deutsche Botschaft in Spanien. Madrid, den 30. Juni 1892. Excellenz! Eure Excellenz haben die Güte gehabt, mir mitzutheilen, daß, da das zur Zeit zwischen Spanien und Deutschland bestehende Handelsabkommen mit dem 30. d. M. abläuft und die stattgehabten Erörte- rungen zum Abschlusse eines neuen Handelsvertrages bisher nicht geführt haben, die Regierung Seiner Katholischen Majestät vom 1. Juli d. J. ab den auf der Halbinsel und den anliegenden Inseln, be- ziehungsweise auf den Inseln Cuba und Puerto Rico zur Einfuhr gelangenden deutschen Waaren die Sätze der zweiten Columne der Zolltarife für die Halbinsel, beziehungsweise die Antillen gewähren wird, in der Voraussetzung, daß und in so lange als die deutsche Regierung hiergegen den spanischen Waaren vom gleichen Tage ab den deutschen Generaltarif mit allen Ermäßigungen zugestehen wird, welche utichland in den zur Zeit zwischen ihm und anderen Ländern in Kraft befindlichen Verträgen zuge- tanden hat. 83“