— 668 — Anlage 7. Uachweisung der Alkoholausbeute aus dem bemaischten Bottichraum in den mehlige Stoffe beziehungsweise Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Brennereien für das Betriebsjahr 181/. Von den Miischbottichsteuer entrichtenden Brennereien, welche die Steuer zum vollen Satz und Art daneben den Zuschlag vo- belen Satz] zu No des zu /10 des zu /% des der in Betrieb “e lene0 L#lebols den Zuschlag) vollen Satzesvollen Satzes vollen Satzes gewesenen zu entrichten hatten, sind Brennereien. Schic- reinen voltic, reinem Votich- reinem Vontich= reinem Bollv— reinem Volkich= reon. raum] Mlkohol raum Alkohol raum Alkohol raum Alkohol raum Wt raum Alkohol bemaischt hergestellt bemaischt hergestellt bemaischt hergestellt bemaischti hergestelltt bemaischt hergestellt bemaischt hergestellt Hektoliter. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7 8. 9. 10. 11. 12 13. a. Hefenbrennereien b. Getreidebrennereien - « ohne Hefenfabrikation c. Kartoffelbrennereien « ohne Hefenfabrikation « cl.Melasse-2c.Btennereien— — — · — Von den statt der Maischbottichsteuer Zuschlag zur Verbrauchsabgabe entrichtenden Brennereien, A welche den Zuschlag von rt E— 0,20 M. Omns 4# Ons M. D Ond 4# . O12 4 der in Betrieb für das Liter reinen Alkohols entrichtet haben, sind gewesenen an an an an an an an an an an Bottich- reinem Bottich- reinem Botlich= reinem Bottich- reinem Bottich- reinem B raum Alkohol raum Alkohol raum Alkohol raum Alkohol raum Alkohol rennereien. bemalscht hergestellt bemaischt hergestellt bemaischt hergestellt bemaischt hergestellt bemaischt hergestellt Hektoliter. 1. 14. 15. 16.7. 18. 19. 20. 21.22. 23. a. Hefenbrennereien. — — — — — — — — b. Getreidebrennereien ohne Hefenfabrikation e. Kartoffelbrennereien ohne Hefenfabrikation — — — — Anleitung. 1. Brennereien, welche verschiedenen Steuersätzen unterlegen haben, sind bei derjenigen Kategorie in Ansatz zu bringen, welcher sie innerhalb des Betriebsjahres am längsten angehört haben, wenn sich aber hieraus die Zutheilung nicht ergiebt, bei derjenigen Kategorie, zu welcher sie nach ihren regelmäßigen Betriebsverhältnissen gehören. Die Mengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Ueberschießende Mengen von weniger als 50 Litern sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Litern und darüber auf ganze Hektoliter abzurunden.