— 698 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. —.--—-—- —— Bu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Dezember 1892. 51. Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Einziehung einer Konsular- — Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen 2 reruntur Ertheilungen. abn * 658 der Zoll- und Steuerstellen 694 .Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- 5 echtt ärztli stands Akten im Schutzgebiet von Kamernn 693 4 Uilabirsiseeen: ermechtigung zur 3uuane ung erziltetr 3. Zoll- und Steuer-Wesen: Abkommen über die weitere isori « · 5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Herausgabe des Hand- provisorische Regelung der Handelsbeziehungen mit uiue D das Jahr 09 Spanien; — desgl. mit Rumänien; — Vorschriften für buchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1893. 7 die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Brannt- 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem wein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken; Reichsgebtktttti 710 1. Kon sulat-Wesen. Die Konsular-Agentur in Massa-Carrara ist zur Einziehung gelangt. Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden dem zum französischen General-Konsul mit dem Sitze in Leipzig ernannten Herrn Etienne Louis Emile Champy und dem zum Vize-Konsul bei dem rumänischen General-Konsulat in Berlin ernannten Herrn Jon Barbovescu. 2. Kolonial-Wesen. Auf Grund des §F. 4 des Gesetzes vom 15. März 1888, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 und des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 ist dem dem Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun zur Dienstleistung überwiesenen Regierungs-Assessor von Alvensleben in Fällen der Abwesenheit oder Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs oder seines Vertreters für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiet von Kame- run die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Per- sonen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 109