— 10 — 2. Zoll- und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. v. Mts. beschlossen, daß Honig und Zucker, wenn sie unter Ausschluß anderer abgabepflichtiger Stoffe zur Bereitung von Meth verwendet werden, der Brau- steuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. Mai 1872 nicht unterliegen. Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. Im Königreich Preußen. Die Zuckersteuerstellen zu Nordgermersleben, Schakensleben und Eichenbarleben sowie das Steueramt J. zu Neuhaldensleben und die mit letzterem verbundene Zuckersteuerstelle sind von dem Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg ll abgezweigt und dem Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg J überwiesen worden. Die Zuckersteuerstellen der beiden Hauptsteuerämter zu Magdeburg haben zu ihrer Bezeichnung den Zusatz: „Hauptsteueramt Magdeburg l bezw. II“ erhalten. Die für die Zuckerfabriken zu Domersleben und Groß-Wanzleben zuständige Zuckersteuerstelle zu Magdeburg des Hauptsteueramts Magdeburg ll hat als selbständige Zuckersteuerstelle die Bezeichnung „Zuckerstenerstelle l, Hauptsteueramt Magdeburg l“ erhalten. Die bisher zu dem Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg ! gehörigen Zuckersteuerstellen Magdeburg IX und X mit den Zurckerfabriken zu Westerhüsen, Gr. Ottersleben und Kl. Ottersleben bezw. zu Langenweddingen, Sülldorf und Bahrendorf (Bohrendorf) sind als „Zuckersteuerstellen II und lll, Hauptsteueramt Magdeburg II“ letztgenanntem Hauptsteueramt überwiesen. Die zu dem Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg I gehörigen Zuckersteuerstellen Magdeburg XI id XII haben die Bezeichnung „Zuckersteuerstelle IX bezw. X, Hauptsteueramt Magdeburg!“ erhalten. Der für die Zuckerfabriken zu Eilsleben und Ummendorf zuständigen Zuckersteuerstelle zu Eils- leben im Bezirk des Hauptsteueramts zu Halberstadt ist auch die zu Alleringersleben errichtete Zucker- fabrik zugewiesen worden. Die Zuckersteuerstelle zu Schneidlingen im Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg ll ist nach Magdeburg verlegt worden. Dieselbe fungirt als selbständige Zuckersteuerstelle IV (Hauptsteueramt Magdeburg IllI) zu Magdeburg und ist zuständig für die Zuckerfabrik zu Schwaneberg, welche bisher der Zuckersteuerstelle I! zu Egeln unterstellt war. Die Zuckerfabrik zu Egeln (Marienstuhl) — bisher zur Zurckersteuerstelle I zu Egeln gehörig — ist der Zuckersteuerstelle Ill zu Egeln und die Zuckerfabriken zu Börnecke und Cochstedt n der Zuckersteuerstelle zu Schneidlingen unterstellt — sind der Zuckersteuerstelle 1 zu Egeln überwiesen worden. Die Zuckersteuerstelle zu Eichenbarleben im Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg I ist nach Magdeburg verlegt worden. Dieselbe bleibt selbständige Zuckersteuerstelle, führt die Bezeichnung „Zuckersteuerstelle XI, Hauptsteueramt Magdeburg I“ und ist zuständig für die Zuckerfabriken zu Eichenbarleben und Ochtmersleben. Es ist ertheilt worden: dem Steueramt I. zu Meisenheim im Bezirk des Hauptsteueramts zu Kreuznach die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über untersuchte Verschnitt-Weine und Moste, dem Steueramt l. zu Wittenberge im Bezirk des Hauptsteueramts zu Neu-Ruppin die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen II, · dem Steueramt J. zu Wetzlar im Bezirk des Hauptsteueramts zu Marburg die Befugniß zur Abfertigung des daselbst mit Uebergangsschein unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Bieres, dem Hauptsteueramt zu Preuß. Stargardt die Befugniß zur Abfertigung derjenigen Brannt- weinfabrikate, deren Alkoholgehalt nicht unter Anwendung des Thermo-Alkoholometers ermittelt werden kann, und « dem Hauptsteueramt zu Glogau die Befugniß zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagen- verschluß für Julius Püschel daselbst aus Böhmen eingehenden Biersendungen.