— 51 — S. 6. Dem Besitzer der Reinigungsanstalt liegen ferner die folgenden Verpflichtungen ob: „ a) Für die Branntweinabfertigungen ist nach näherer Anweisung des Bezirks-Oberkontrolörs ein geeigneter, angemessen eingerichteter Abfertigungsraum zu stellen und für dessen Er- hellung, Erwärmung und Reinigung Sorge zu tragen. b) Auf Verlangen des Bezirks-Oberkontrolörs ist nöthigenfalls ein gegen Witterungseinflüsse geschützter, mit einer Einrichtung zur Fütterung der Pferde versehener Raum in der Nähe der Anstalt zu stellen, um die Pferde oder Fuhrwerke der Beamten der Steuer- verwaltung für die Dauer einer dienstlichen Thätigkeit der Beamten in der Anstalt unterzubringen. Jc) In der Anstalt muß nach näherer Bestimmung des Bezirks-Oberkontrolörs eine geaichte Waage von genügender Tragfähigkeit nebst den erforderlichen geaichten Gewichten auf- gestellt, auch müssen die nöthigen Revisions= und Meßgeräthschaften mit Einschluß geaichter Thermoalkoholometer und der amtlichen Tafeln zur Berechnung des Alkoholgehaltes im Branntwein zur Verfügung gehalten werden. d) Ist gemäß §. 18 Absatz 1 die Führung der Register in der Reinigungsanstalt gestattet, so hat der Besitzer ein sicherndes Behältniß zur Verfügung zu stellen, in dem die Register (s. §. 18) unter amtlichem Verschlusse aufbewahrt werden können. c) Alle zu Gunsten der Steueraufsicht und Steuererhebung in der Reinigungsanstalt ge- reffeuen Einrichtungen müssen von dem Anstaltsbesitzer in gutem Zustande erhalten werden. · .7. . Die zur Aufbewahrung des Branntweins vor und nach der Reinigung bestimmten ständigen Geräthe sind mit einem Standglase und einer Skale, oder mit einer Schwimmervorrichtung oder einer anderweitigen Einrichtung zu versehen, die den Inhalt der Gefäße auch bei theilweiser Be— füllung stets ersehen läßt. Diese Einrichtungen sind amtlich zu prüfen und gegen Veränderungen zu sichern. Die in Anwendung gebrachten Sicherungsmaßregeln sind in der Vermessungsverhandlung surn in. dem die Vermessungsverhandlung ersetzenden Schriftstück (s. §. 8 Absatz 4) besonders zu eschreiben. · « An jedem ständigen Branntweingefäße sind behufs Entnahme von Proben aus verschiedenen Höhenlagen zur richtigen Ermittelung der durchschnittlichen Stärke des Branntweins nach Anordnung des Bezirks-Oberkontrolörs mehrere Ablaßhähne an verschiedenen Stellen des Gefäßes anzubringen. Wo die im Absatz 2 bezeichnete Einrichtung sich nicht anbringen läßt, muß eine andere Maß- regel getroffen werden, die die Entnahme richtiger Durchschnittsproben ermöglicht, z. B. kann das Hauptamt anordnen, daß ein an einer mit Centimetereintheilung versehenen, bis auf den Boden des Branntweingefäßes reichenden Stange verschiebbar angebrachtes flaschenförmiges Gefäß mit Verschlußeinrichtung beschafft wird, das in geschlossenem Zustande in das Aufbewahrungsgefäß bis zu derjenigen Tiefe, aus der die einzelne Probe entnommen werden soll, eingelassen, alsdann ge- öffnet, sowie nach der Füllung herausgehoben werden kann, und so die Entnahme von Proben aus den verschiedensten Höhenlagen zur Bildung einer Durchschnittsprobe gestattet. S. 8. Die zur Aufbewahrung des Branntweins vor und nach der Reinigung bestimmten ständigen Geräthe sind durch den Bezirks-Oberkontrolör unter Zuziehung eines anderen Beamten in der Regel sowohl auf trockenem Wege als mit Wasser zu vermessen. Die Vermessung erfolgt nach den für die Vermessung der amtlichen Branntweinsammelgefäße gegebenen Vorschriften unter Anwendung der zugehörigen Muster zu Vermessungsverhandlungen. Der Anstaltsbesitzer ist aufzufordern, der Vermessung beizuwohnen. Werden der vollen Befüllung mit Wasser durch die Größe des Geräthes oder sonstige Um- stände besondere Schwierigkeiten bereitet, so kann die Richtigkeit der Skale durch theilweise Befüllung des Geräthes festgestellt werden, sofern hiergegen keine Bedenken sich ergeben. Ist die nasse Vermessung der Geräthe wegen ihrer Größe, ihres Aufstellungsortes oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nicht wohl angängig, so kann nach dem Ermessen des Hauptamts die trockene Vermessung als ausreichend erachtet, oder, wenn auch diese nicht ausführbar ist, von einer V. Herrichtung, Ausstattung und Instandhaltung der Räume und Geräthe. VI. Geräthever- messung.