— 53 —   §. 11. Die die Bewilligung der Vergünstigung enthaltende Entscheidung der Direktivbehörde (s. §. 4 Absatz 4) ist mit je einer Ausfertigung der Anmeldung der Räume und Geräthe, des Grundrisses, der Zeichnung und Beschreibung der Filtrir-, Destillir= und Kühlgeräthe und der Beschreibung des Arbeitsverfahrens dem bei der Hebestelle befindlichen Belagshefte in Urschrift oder beglaubigter Ab- schrift einzuverleiben, beglaubigte Abschrift der Entscheidung nebst den zweiten Ausfertigungen der vorstehend genannten Papiere aber dem in der Reinigungsanstalt anzulegenden Belagshefte ein- zufügen. Dieses Belagsheft ist in der Anstalt oder wenn diese keinen geeigneten Aufbewahrungs- ort bietet, in einem anderen passenden Raume nach näherer Bestimmung des Bezirks-Oberkontrolörs in einem Behältnisse an einem hellen Orte sorgfältig und gegen Beschmutzung und Beschädigung geschützt aufzubewahren. - Auf die weitere Behandlung der Räume= und Gerätheanmeldung, der Vermessungsverhand- lungen und Veränderungsanzeigen, sowie auf die Führung des Inventars und der Belagshbefte finden die entsprechenden Bestimmungen für die Brennereien sinngemäße Anwendung. In dem Brennerei-Inventar ist für die Branntwein-Reinigungsanstalten ein besonderer Abschnitt anzulegen.                                                 §. 12. . Anstaltsbesitzer, die den Betrieb nicht selbst oder nicht in vollem Umfange leiten wollen, haben der Hebestelle eine schriftliche Anzeige in doppelter Ausfertigung darüber einzureichen, wer als Ver- treter in ihrem Namen zu handeln befugt und von welchem Zeitpunkte ab dies der Fall sein soll. Die Anzeige ist von dem Vertreter zur Beurkundung der Uebernahme der Thätigkeit als solcher mit zu unterzeichnen. Die eine Ausfertigung der Anzeige verbleibt bei der Hebestelle, die andere wird von den Steuerbeamten dem Belagshefte der Reinigungsanstalt eingefügt. Tritt eine Veränderung in der Vertretung ein, so ist in gleicher Weise zu verfahren.                                                     §. 13. Der Anstaltsbesitzer und dessen Gewerbsgehülfen sind verpflichtet, den zum Zweck der Vor- nahme von Amtshandlungen in der Reinigungsanstalt erscheinenden Beamten der Steuerverwaltung die zur ordnungsmäßigen Vollziehung der Amtsgeschäfte erforderlichen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Insbesondere hat der Anstaltsbesitzer auch für genügende Beleuchtung der Betriebs- räume bei der Revision unter Beachtung der hierüber etwa bestehenden Polizeivorschriften zu sorgen und die zur Vornahme der Amtshandlungen der Steuerbeamten erforderlichen Gegenstände, wie Papier, Tinte, Lack, Bindfaden, Flaschen zur Aufnahme von Proben u. s. w., in geeigneter Be- schaffenheit zu liefern. Die zur Anlegung der amtlichen Bleiverschlüsse erforderlichen Gegenstände liefert die Steuerverwaltung.                                                   §. 14. Für die einzelnen Arten der Anmeldung von Branntwein zur Anstalt gelten folgende Vor- schriften: a) Der mit Branntweinversendungsschein I in der Reinigungsanstalt eingehende Branntwein ist, sofern der Versendungsschein selbst nicht mehr den genügenden Raum zur Nieder- schreibung des von dem Anstaltsbesitzer zu stellenden Antrages und des amtlichen Be- fundes der Schlußabfertigung u. s. w. bietet, mittelst eines in einfacher Ausfertigung einzureichenden Auszuges aus dem Versendungsschein anzumelden. Der Versendungs- schein, zutreffendenfalls nebst Auszug, wird nach vollständiger Erledigung Belag zum Branntweinversendungsschein-Empfangsregister. b) ee Anmeldung von steuerpflichtigem Branntwein zur Ueberführung in die Reinigungs- anstalt 1. aus einer Brennerei oder 2. aus einer Niederlage oder 3. aus einer anderen Reinigungsanstalt desselben Hebebezirks kann, falls die hierbei in Frage kommenden Register sämmtlich bei der Hebestelle selbst oder bei derselben Abfertigungsstelle geführt werden, — ohne Ausfertigung eines Branntweinversendungs- scheines 1— 11 IX. Weitere Behandlung der räume= und Ge- rätheanmeldung u. s. w., Inventar und Belagshefte. X. Bestellung eines Stellvertre- ters. XI. Hülfsleistung. XII. Anmeldung und Abfertigung von Branntwein zur Reinigungs- anstalt. a) Anmeldung.