I.) Abfertigung XIX. Abmel- dung und Abfer- tigung von Neben-                                                 — 58 — grundelegung derjenigen wahren Stärke in Gewichtsprozenten, welche in der Reinigungsanstalt als die höchste erreicht zu werden pflegt, die ohne Entrichtung der Abgabe aus der Anstalt abgelassene Litermenge reinen Alkohols festzustellen, sofern sie ein halbes Liter reinen Alkohols oder mehr beträgt, auf Grund einer Abmeldung (s. §. 26 unter a) zur Versteuerung zu bringen und hierauf im Reinigungsregister abzuschreiben. Das Probenheft nebst den zugehörigen Abmeldungen wird Belag zum Reinigungsregister.                                                      §. 28. Wenn der Anstaltsbesitzer Branntwein, der der Ausgangsabfertigung aus der Reinigungs- anstalt noch nicht unterlegen hat, veräußert und der Abfertigungsstelle Anzeige hiervon entweder durch Niederschreibung folgenden Vermerks auf Seite 1 des zur Abmeldung des Branntweins be- stimmten Papiers: „Der Branntwein ist an den N. zu N. veräußert (Tag, Unterschrift)“, oder durch Abgabe einer besonderen Veräußerungsanzeige nach Anlage 0 zu Nr. 6 VI der vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu den Branntweinsteuergesetzen erstattet, so geht die Haftung für die Abgabe auf den Erwerber des Branntweins über, sobald dieser durch Einreichung des von ihm unterzeichneten Abmeldungspapiers den Antrag auf Abfertigung des Branntweins stellt und dem Antrage Folge gegeben wird. · . Für die Erfüllung der Vorschriften im §. 20 Absatz 1 unter c sowie im §. 41 unter b und c bleibt jedoch der Anstaltsbesitzer auch in diesem Falle verantwortlich.                                              3. 29. Auf Grund der vorgelegten Abmeldungspapiere (s. §. 26) ist von den Abfertigungsbeamten stets eine Feststellung der in dem abgemeldeten Branntwein enthaltenen Litermenge reinen Alkohols vorzunehmen. Die festgestellte Litermenge reinen Alkohols ist unter Hinweis auf das Register, in dem ihr weiterer Nachweis erfolgt, zu dem im Abmeldungspapier angegebenen (s. §. 25) Abgabensatze im Reinigungsregister abzuschreiben, sowie der Berechnung der Abgabe oder zutreffendenfalls der Ver- gütung der Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer zu Grunde zu legen.                                                  §. 30. Fuselöl darf behufs steuerfreier Ueberführung in den freien Verkehr aus der Reinigungs- anstalt abgemeldet werden, falls es einen Gehalt von mindestens 75 Prozent an eigentlichem Oele erzeugnissen aus besitzt (s. §. 20 Absatz 1 unter d). der Reinigungs- anstalt. Die Prüfung, daß der Gehalt des steuerfrei zu lassenden Fuselöls an eigentlichem Oele mindestens 75 Prozent beträgt, erfolgt nach Anlage 5. Die Kosten der zur Prüfung erforderlichen — Geräthe und Chemikalien trägt der Anstaltsbesitzer. Anlage 6 Ergiebt die Prüfung Bedenken gegen die vorschriftsmäßige Beschaffenheit, so ist — unter Entnahme einer Probe von mindestens 1 Liter, welche amtlich und vom Anstaltsbesitzer zu ver- siegeln ist — eine Untersuchung durch einen von der Direktivhehörde bezeichneten in derartigen Untersuchungen erfahrenen Chemiker herbeizuführen und die Ausgangsabfertigung, vorbehaltlich des etwa einzuleitenden Strafverfahrens, vorläufig zu versagen. Die Kosten dieser Untersuchung fallen dem Anstaltsbesitzer zur Last, wenn durch die Untersuchung ein Gehalt von weniger als 75 Prozent an eigentlichem Oele festgestellt wird. Die Direktivbehörde kann, nöchigenfau unter Anordnung der steueramtlichen Ueberwachung der Verwendung, gestatten, daß auch andere zu Genußzwecken nicht verwendbare Nebenerzeugnisse des Reinigungsverfahrens, aus denen Aethylalkohol nicht mehr mit Vortheil ausgeschieden werden kann, steuerfrei aus der Reinigungsanstalt in den freien Verkehr übergeführt werden.                                                 §. 31. 1 Die Abmeldung von Nebenerzeugnissen, für die steuerfreie Ueberführung in den freien Verkehr beansprucht wird, zur Abfertigung aus der Reinigungsanstalt erfolgt nach Anlage 6. Die Abmeldungen sind in ein Notizbuch nach Anlage 7 einzutragen, das nach Betriebsjahren Aulage — in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen ist. Die in den steuerfrei gelassenen Nebenerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge wird im Brannt- wein-Reinigungsregister nicht abgeschrieben. Auf Antrag des Anstaltsbesitzers kann die Vernichtung der Nebenerzeugnisse ohne Rücksicht