— 59 — auf ihren Alkoholgehalt, unter amtlicher Aufsicht und Eintragung der vernichteten Menge in das Notizbuch, erfolgen. Das Hauptamt kann ferner auf Antrag des Anstaltsbesitzers eine die Vernichtung der Neben- erzeugnisse herbeiführende unmittelbare Ableitung derselben vom Destillirgeräth in Kanäle für Ab- wässer oder die Verwendung der Nebenerzeugnisse in der Anstalt selbst zu Beleuchtungs-, Putz= und ähnlichen gewerblichen Zwecken, unter Eintragung der verwendeten Mengen in das Notizbuch nach Tagen oder Wochen u. s. w., gestatten und nöthigenfalls weitere Sicherungsmaßregeln anordnen.                                                  §.  32. Alljährlich einmal findet an einem dem Hauptamt mindestens 8 Tage vorher zu be- stimmenden Tage die ordentliche amtliche Bestandsaufnahme des in der Reinigungsanstalt befind- lichen Branntweins statt. Wenn nicht mit Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse der Reinigungs- anstalt von der Direktivbehörde ein anderer Termin zugelassen wird, hat diese Aufnahme im September oder Oktober zu erfolgen. Das Hauptamt ist ermächtigt, im Bedürfnißfalle zum Zweck der besseren Ueberwachung der Anstalt jederzeit außerordentliche Bestandsaufnahmen anzuordnen.                                                §. 33. Der Betrieb der Reinigungsanstalt muß so eingerichtet werden, daß an dem für eine Bestands- aufnahme festgesetzten Tage möglichst wenig stark fuselhaltiger Branntwein (Vor= und Nachlauf) vorhanden ist. Der Anstaltsbesitzer hat vor der Bestandsaufnahme eine Bestandsanmeldung nach Anlage 8 abzugeben.                                                 §. 34. Die Bestandsaufnahme hat an der Hand der Bestandsanmeldung durch zwei Beamte, darunter einen Oberbeamten, zu erfolgen und ist auf Feststellung der vorhandenen Branntweinbestände nach der Litermenge reinen Alkohols zu richten. Der Anstaltsbesitzer ist aufzufordern, der Bestands- aufnahme beizuwohnen. Die Branntweinbestände sind thunlichst der Verwiegung zugänglich zu machen. Insoweit die Verwiegung, z. B. wegen der Größe der Vorräthe, nicht angängig erscheint, erfolgt die Feststellung der in den einzelnen Branntweingefäßen u. s. w. vorhandenen Litermenge reinen Alkohols gemäß §. 18 der Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts im Branntwein. Der Anstaltsbesitzer hat in diesem Falle nach näherer Bestimmung des die Abfertigung leitenden Beamten dafür zu sorgen, daß möglichst der gesammte vorhandene Branntwein sich nur in solchen Betriebsabschnitten befindet, die es gestatten, die Bestände ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten mit der Wirklichkeit entsprechender Genauigkeit aufzunehmen. Dazu gehört unter anderem, daß die im §. 8 Absatz 5 bezeichneten Geräthe in der Regel nicht befüllt sind, sich vielmehr der Brannt- wein thunlichst nur in den nach Maßgabe des §. 8 Absatz 1 und 2 amtlich vermessenen Auf- bewahrungsgefäßen befindet. Durch Aufrechnung der für die einzelnen Gefäße nach Absatz 1 bis 3 ermittelten Alkohol- mengen ist der Gesammt-Istbestand nach Litern reinen Alkohols festzustellen.                                            §. 35. Nach Feststellung des Istbestandes an Litern reinen Alkohols gemäß §. 34 ist in einem be- sonderen Abschlusse nach Anlage 9 der buchmäßige Sollbestand durch Abzug der seit der letzten Bestandsaufnahme nach dem Reinigungsregister aus der Anstalt zum Ausgange abgefertigten Liter- menge reinen Alkohols von der Summe des bei der letzten Bestandsaufnahme ermittelten Istbestandes und. der- seitdem nach dem Reinigungsregister in die Anstalt eingebrachten Litermenge reinen Alkohols zu berechnen. Bestandsanmeldung (Anlage 8) und Abschluß (Anlage 9) werden Beläge zum Reinigungs- register.                                               §. 36. Auf die An= und Abschreibung des Branntweins, sowie auf die Bestandsaufnahme finden im übrigen die Vorschriften, die hierüber für die Privattheilungslager im Branntwein-Niederlageregu- lativ enthalten sind, entsprechende Anwendung. XX. Bestands- aufnahmen. Anlage 8. . Anlage v XXI. Geltung der Vorschriften für Privattheilungs- lager.