VIII. Strafbe- stimmungen. J. Besondere Vor- bedingungen. II. Anmeldung der Räume und Geräthe. III. Herrichtung, Ausstattung und Instandhaltung der Näume und Geräthe.                                                            — 64 —                                                      3. 51. · Eine Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark trifft den Anstaltsbesitzer nach Maßgabe der Vorschriften des §. 37 Absatz 2 und 3 auch in jedem einzelnen Falle einer Verletzung der Vor- schriften des §. 41 unter a bis c, soweit deren Anwendung nicht nach §. 43 ausgeschlossen ist, oder einer den §§. 39 Absatz 3 und 45 Absatz 3 zuwiderlaufenden falschen Angabe (s. §. 38 unter b). Dritter Abschnitt. Reinigungsanstalten, in denen der Brauutwein unter dauerndem Steuerverschlusse steht, eine ständige amtliche Ueberwachung aber nicht stattfindet.                                                     §. 52. Soll die Reinigung von noch unter Sielhnnicht stehendem Branntwein in der Weise er- folgen, daß der Branntwein unter dauernden Stenerverschluß genommen wird, eine ständige amtliche Ueberwachung der Reinigungsanstalt aber nicht stattfindet, so sind neben den im §. 3 enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen folgende besondere Bedingungen zu erfüllen: a) Die Vorschriften des §. 38 unter a finden Anwendung. b) In der Reinigungsanstalt muß eine Einrichtung getroffen werden, wonach der zur An- stalt abgefertigte Branntwein von dieser Abfertigung an bis zur Ausgangsabfertigung aus der Anstalt, mithin auch während des gesammten Reinigungsverfahrens, ununter- brochen unter einem gegen jede Entnahme von Alkoholdämpfen oder Branntwein sichernden Steuerverschlusse bleibt. Die vorbezeichnete Einrichtung ist nur dann zulässig, wenn nicht ein verwickeltes Verfahren, eine große Zahl von benutzten Geräthen oder dergleichen, die leichte Uebersicht über Zustand und Wirkung der amtlichen Verschlüsse Hindert.                                                   §. 53. Wird die Reinigungsanstalt neu errichtet oder verlegt, so brauchen die im §. 5 unter a bis d) aufgeführten Papiere nicht schon dem Antrage auf Bewilligung der Vergünstigung beigefügt zu werden, sondern sind spätestens 6 Wochen vor der ersten Betriebseröffnung in doppelter Aus- fertigung dem Hauptamt einzureichen; ihrer Vorlegung bei der Dircktivbehörde bedarf es in der Regel nicht.                                                   §. 54. Zur Verhinderung der heimlichen Entnahme von Alkoholdämpfen oder Branntwein (s. §. 52 unter b) sind die Destillir= und Kühlgeräthe, Rohrleitungen u. s. w., ferner die Räume und er- forderlichenfalls auch die einzelnen Geräthe, in denen der Branntwein vor und nach der Reinigung aufbewahrt wird, unter dauernden Steuerverschluß zu setzen. Hierbei dienen die zur Verhinderung einer heimlichen Entnahme von Alkohol für die nicht abgefundenen Brennereien vorgeschriebenen Maßregeln als Anhalt. Die näheren Anordnungen trifft das Hauptamt.                                                      §. 55. Zur Entnahme von Proben (s. §. 27) des abfließenden gereinigten Branntweins kann an dem Abzugshahne eine geaichte oder amtlich geprüfte Meßvorrichtung steuersicher angebracht werden, die die Menge der entnommenen Proben ersichtlich macht. In diesem Falle haben die in der Reinigungsanstalt zum Zweck der Revision oder Brannt- wesnabfertigung anwesenden Steuerbeamten in vom Hauptamt zu bestimmenden Fristen festzustellen, welche Litermenge reinen Alkohols nach der Anzeige der Meßvorrichtung durch diese seit der letzten Probenermittelung geflossen ist. Zeigt die Meßvorrichtung nur die durchgeflossene Raummenge an Branntwein an, so ist der Feststellung der Litermenge reinen Alkohols diejenige wahre Stärke zu Grunde zu legen, welche in der Reinigungsanstalt als höchste erreicht zu werden pflegt. Die Liter- menge reinen Alkohols ist genau nach Angabe der amtlichen Rechnungstafeln ohne Abrundung in das Branntweinprobenheft einzutragen. Bei den im §. 27 vorgeschriebenen Abschlüssen sind die im Probenhefte angeschriebenen und ohne Entrichtung der Abgabe aus der Anstalt abgelassenen Alkohol- mengen aufzurechnen, ihre Gesammilitermenge ist abzurunden und im übrigen bezüglich der Ver- steuerung, Abschreibung im Reinigungsregister u. s. w. gemäß §. 27 weiter zu verfahren.