— 67 — d) Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung auch durch Gebäude gebildet wird. Diese sind entweder nach dem Hofe der Anstalt zu oder nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge und Fenster beseitigt oder unter Steuer- verschluß genommen werden.                                                   §. 64. Die näheren Anordnungen über die im einzelnen Falle hinsichtlich der baulichen Einrichtung der Anstalt zu stellenden Anforderungen, über eine spätere Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich getroffenen Sicherungsmaßregeln, über Herrichtung von Aufenthaltsräumen und von Wohnungen für die Steuerbeamten und über Feststellung der für die Wohnungen zu zahlenden Vergütung (s. §. 60 unter b 4) trifft die Direktivbehörde. Zu Gunsten solcher Anstalten, welche schon vor dem 1. April 1893 unter ständiger amtlicher Ueberwachung gestanden haben, kann die Direktivbehörde Ausnahmen von den in §§. 60, 62 und 63 gegebenen Vorschriften zulassen.                                                    3. 65. Veränderungen an den zur Sicherung des Steucraufkommens getroffenen Einrichtungen und aensbscbet. an denjenigen Anstaltsräumen, welche in einer nach §. 60 unter a 1 eingerichteten Reinigungsanstalt innerhalb des Abschlusses gelegen sind, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der Direktivbehörde vorgenommen werden. Ueber die geschehene Ausführung der im Absatz 1 gedachten Veränderungen hat der Anstalts- besitzer spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tagc der Hebestelle eine schriftliche Anzcige in doppelter Ausfertigung zu erstatten.                                                        §. 66. Branntwein und Nebenerzeugnisse dürfen nur in den Anstaltsräumen aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zweck dem Hauptamt schriftlich angemeldet worden ist. Nebenerzeugnisse können mit Genehmigung des Hauptamts auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen gelagert werden.                                                        §. 67. Die Reinigungsanstalt unterliegt der unausgesetzten Bewachung bei Tag und Nacht durch sich Seiterauf= Steuerbeamte, solange ein Betrieb stattfindet; für Zeiten ruhenden Betriebes bestimmt die Direktiv- behörde die Art der Steueraussicht.                                                        §. 68. Während der ständigen Bewachung sind die äußeren Eingänge der Anstalt (einschließlich der Umfriedigung) oder, wenn nur ein Theil der Anstaltsräume abgeschlossen ist (s. §. 60 unter a 1), die Zugänge zu diesem, und die innerhalb der Anstalt vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mit- verschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Welche Ein= und Zugänge von dem Anstaltsbesitzer in der Regel verschlossen zu halten und unter steucramtlichen Mitverschluß zu nehmen sind, ebenso welche Eingänge zur Nachtzeit unver- schlossen sein dürfen, bestimmt das Hauptamt. Dasselbe hat auch dafür zu sorgen, daß der steuer- amtliche Mitverschluß äußerer Eingänge und innerer Zugänge im Falle des Bedürfnisses ohne Verzug abgenommen werden kann, und daß während der Offenhaltung die erforderliche amtliche Bewachung eintritt.                                                      §.  69. Wer die Anstalt betreten oder verlassen will, hat sich bei dem wachthabenden Steuerbeamten zu melden. Auch können die Personen, die die Anstalt verlassen, nach Maßgabe des §. 127 des Vereinszollgesetzes einer körperlichen Untersuchung unterworfen werden.                                                      §. 70. Für die Zeit, während deren die ständige Bewachung zurückgezogen ist, können die Betriebs- geräthe unter amtlichen Verschluß gelegt werden; die etwa in der Anstalt verbleibenden steuer- pflichtigen Branntweinbestände müssen in Räumen aufbewahrt werden, die den Anforderungen an Theilungslager entsprechen und wie diese, insbesondere hinsichtlich des amtlichen Verschlusses, steuer- lich zu behandeln sind.