Hauptamtsbezire: . Anlage 4 Bezirk der Steuerhebestelle in (zu §. 27 der Branntwein-Reinigungsordnung). Branntwein-Probenheft für die Branntwein-Reinigungsanstalt des in Straße Nr. für das Vierteljahr des Betriebsjahres 18. Dieses Heft enthält Blätter, die mit einer mit dem Dienstsiegel hier angesiegelten Schnur durchzogen sind. –[.: den..... ten 18 (#nterschrift.) Anleitung zum Gebrauch. 1. Werden die Branntweinproben in der Reinigungsanstalt unter amtlicher Aufsicht und Feststellung entnommen, so sind bei den einzelnen Abfertigungen nur die Spalten 1 bis 5 und 8 auszufüllen. 2. Wird die Menge der entnommenen Proben durch das Zählwerk einer Meßvorrichtung angezeigt, so sind bei der amtlichen Feststellung der durch die Meßvorrichtung geflossenen Menge nur die Spalten 1, 2 und 6 bis 8 auszufüllen. Die letzte Eintragung in Spalte 6 über den Stand des Zählwerkes der Meßvorrichtung ist von dem den Abschluß des Heftes bewirkenden Beamten in dem Probenhefte für das nächste Vierteljahr vorzu- tragen. Der Bezirks-Oberkontrolör oder ein anderer Oberbeamter hat die Richtigkeit dieser Uebertragung sowohl in dem Probenhefte des abgelaufenen, als auch in dem des neuen Vierteljahres zu bescheinigen. 3. Mit Ausnahme des Falles, wo in der Reinigungsanstalt eine die Litermenge reinen Alkohols an- zeigende Meßvorrichtung benutzt wird, ist bei jeder Eintragung in Spalte 7 zugleich in Spalte 8 diejenige wahre Stärke in Gewichtsprozenten zu vermerken, welche in der Anstalt als die höchste erreicht zu werden pflegt und deshalb der amtlichen Feststellung der in den Proben enthaltenen Alkoholmenge zu Gründe gelegt worden ist. 4. In Spalte 8 ist ferner bei den am Schlusse jedes Vierteljahres und außerdem unmittelbar vor jeder Bestandsaufnahme zu bewirkenden Abschlüssen des Heftes anzugeben, in welcher Abtheilung und unter welcher Nummer die festgestellte Gesammtlitermenge reinen Alkohols im Reinigungsregister abge- schrieben worden ist. 14