—  88—   Die letzte ordentliche Bestandsaufnahme hat stattgefunden am I. Anschreibung nach dem Reinigungsregister seit der letzten ordentlichen Bestands- aufnahme einschließlich des bei dieser ermittelten Istbestandes Fla) an ungereinigtem und an filtrirtem Branntwein (Spalte 16) b) an gereinigtem Branntwein (Spalte 17) .... zusammen] ll Absschreibung nach dem Reinigungsregister seit der letzten ordentlichen Bestands- aufnahme la) an gereinigtem Branntwein (Spalte 33) b) an filtrirtem Branntwein (Spalte 34) c) an ungereinigtem Branntwein (Spalte 35) zusammen] Bleibt Sollbestand III. Bei der heutigen ordentlichen Vestandsaufnahme vorgefundener Istbestand la) an gereinigtem Branntwein. . b) an filtrirtem Branntwein 30 000) e) an ungereinigtem Branntwein. 79 000 zusammen!] Mithin Fehlmenge (IV. Der steuerfrei bleibende Schwund berechnet sich wie folgt: Es sind a) nach dem Reinigungsregister (Spalte 16) als ungereinigt und filtrirt im Be- stande verblieben und als ungereinigt neu angeschrieben (s. Ia) b) nach dem Reinigungsregister (Spalte 34) als filtrirt abgeschrieben (s. IIb c) ½9 von der Summe zu b.. d) nach dem Reinigungsregister (Spalte 35) als ungereinigt abgeschrieben (s. II c . e) bei der heutigen Uestandsaufnahme als filtrirt und ungereiaigt. vor- gefunden (s. III b und c) . ....... ...109000 zusammen s) also seit der letzten Bestandsaufnahme durch Destillation verarbeitet Hiernach beträgt g) der nach §. 48 Absatz 1 der Branntwein-Reinigungsordnung zulässige höchste steuerfreie Schwund von 3 Prozent für die in der Anstalt durch Destillation verarbeitete Litermenge reinen Alkohols (s. IV), h) der nach §. 48 Absatz 4 der Branntwein-Reinigungsordnung zulässige steuerfreie Schwund von 1 Prozent für diejenige in der Anstalt durch Filtration ver- arbeitete Rohbranntweinmenge, welche der als filtrirt abgemeldeten Litermenge reinen Alkohols entspricht (s. IV b und c) i) der zulässige höchste steuerfreie Schwund nach dem auf Grund des §. 50 der 30 000 303 40 000 Branntwein = Reinigungsordnung für die Anstalt besonders festgestellten Schwundsatze 1. von. Prozent für die durch Destillation verarbeitete Litermenge reinen Alkohols (s. IV f) 2 von 1 Prozent für diejenige durch Filtration verarbeitete Rohbranntwein- menge, welche der als filtrirt obgemeldeten Litermenge reinen Alkohols entspricht (s. IV b und c) .. . Summe der steuerfrei abzuschreibenden Schwundmenge bleibt zu versteuernde Fehlmenge *) Anmerkung. zweiten Abschnittes der Branntwein-Reinigungsordnung unterstellt sind. Liter Liter reinen Ako= reinen Alko- hols. hols. 4 072 000 12 700 464084 700 3 780 000 30 000 40 000 5 3 850 000 234 700 3 600 109 000 1412600 122 100 4 072000 179 303 3 892 697 116 781 303 117084 5 0161 Die l] eingeklammerten Stellen sind nur für Anstalten auszufüllen, die den Vorschriften des