— 275 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Bu bezierhen durch alle VPostanstalten und Buchhandlungen. Berlin, Freitag, den 8. September 1893. M 36. Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Exequatur-Ertheilungen 3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Seite 275 August 1193 276 2. Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Ciwil- 4. Zoll- und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande stands Akten im Schutzgebiete von Kamerun; — Be- oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 278 stimmung, über die Führung der deutschen Kriegsslagze 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem bei der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrikc 275 Reichsgebttt:: 279 1. Kon sulat-Wesen. Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden: dem zum Konful der Vereinigten Staaten von Amerika in Breslau ernannten Herrn Frederick Opp, dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Magdeburg ernannten Herrn Julius Muth und dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Sonneberg (Herzogihum Sachsen- Meiningen) ernannten Herrn D. J. Partello. 2. Kolonial = Wesen. Auf Grund des §. 4 des Gesetes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75), des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) und der Kaiserlichen Verordnung vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128) ist dem Gerichts-Assessor Riebow beim Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete von Kamerun die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Gouverneurs bürgerlich gültige Eheschließungen betreffs aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten und Sterbefälle derselben zu eurkunden. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. August d. J. sind die Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstfllagge der Marine vom 27. März d. J. (Central-Blatt S. 112) dahin erweitert worden, daß bis auf weiteres die deutsche Kriegsflagge auch von den Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch- Ostafrika geführt wird. 49