— 299 — Danach sind zuständig: . das Steueramt I. zu Alsleben als Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabriken zu Alsleben, Belleben, Besedau, Mucrena und Neubeesen; . das Steueramt J. zu Eisleben als Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabriken zu Erdeborn, Helmsdorf, Gr. Osterhausen und Schwittersdorf; ·. das Steueramt I  zu Staßfurt als Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabriken zu Athensleben und Staßfurt; das Steueramt l. zu Sangerhausen als Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabriken zu Oberröblingen a. H. und Wallhausen; das Steueramt l. zu Zörbig als Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabriken zu Brachstedt, Quetz und Zörbig. « Die Zuckersteuerstelle zu Lebus im Bezirk des Hauptsteueramts zu Frankfurt a. Oder ist nach Frankfurt a. Oder verlegt und mit dem Hauptsteueramt daselbst verbunden worden. Die Zuckersteuerstelle Magdeburg XI im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg lI ist nach Eichenbarleben in demselben Hauptamtsbezirk verlegt. Es sind vereinigt: im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg lI die Zuckersteuerstellen Magdeburg 1 bis IV zu zwei Zuckersteuerstellen, von denen die Zuckersteuerstelle Magdeburg 1 für die Zuckerfabriken zu Domersleben, Gr. Ottersleben, Kl. Ottersleben, Gr. Wanzleben und Westerhüsen, die Zuckersteuerstelle Magdeburg lI für die Zuckerfabriken zu Barendorf, Langenweddingen (Aktien= zuckerfabrik und Zuckerfabrik von Gebr. Reckleben), Schwaneberg und Sülldorf zuständig ist; im Bezirk des Hauptsteueramts zu Nordhausen die Zuckersteuerstellen zu Nordhausen 1 und ll zu einer dem genannten Hauptsteueramt beigegebenen Zuckersteuerstelle, welche für die Zucker- fabriken zu Aumühle, Heringen, Roßla und Wolkramshausen zuständig ist; im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stendal die Zuckersteuerstellen zu Tangermünde 1 und lIl zu einer Zuckersteuerstelle zu Tangermünde, welche für die Zuckerraffinerie von Fr. Meyer's Sohn daselbst zuständig ist. Es sind aufgehoben: im Bezirk des Hauptsteueramts zu Frankfurt a. Oder die selbständigen Zuckersteuerstellen zu Sachsendorf, Zechin und Küstrin unter Zuweisung der Zuckerfabrik zu Voßberg an das Steueramt l. zu Letschin, der Zuckerfabriken zu Golzow und Friedrichsaue an das Steuer- amt l. zu Seelow, der Zuckerfabriken zu Gorgast und Sachsendorf an das Steueramt l. zu Küstrin; im Bezirk des Hauptsteueramts zu Halle die Zuckersteuerstelle zu Halle V unter Zuweisung der Zuckerfabrik zu Beekendorf an die Zuckersteuerstelle zu Halle III und der Zuckerfabriken zu » Teutschenthal und Langenbogen an die Zuckersteuerstelle zu Halle IV; - im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg die Zuckersteuerstelle zu Schackensleben unter Zutheilung der Zuckerfabrik zu Ackendorf an die Zuckersteuerstelle zu Nordgermersleben und der Zuckerfabrik zu Schackensleben an die Zuckersteuerstelle zu Eichenbarleben. Die Zucker- steuerstelle zu Nordgermersleben ist daher für die Zuckerfabriken zu Nordgermersleben und zu Ackendorf, die Zuckersteuerstelle zu Eichenbarleben für die Zuckerfabriken zu Eichenbarleben, Ochtmersleben und Schackensleben zuständig. Im Königreich Bayern. Der Ausfschlag-Einnehmerei zu Weismain im Bezirk des Hauptzollamts zu Bamberg ist die Befugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen I über steuerfreien undenaturirten Branntwein zu Heil- zwecken ertheilt worden. Im Königreich Sachsen. Dem Untersteueramt zu Wurzen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Grimma ist die unbeschränkte Besugniß zur Erledigung von Begleitscheinen ertheilt worden. Die Zollreceptur zu Rosenthal im Bezirk des Hauptzollamts zu Schandau ist in ein Nebenzollamt ll. umgewandelt worden. Im Großherzogthum Hessen. Dem Steueramt zu Friedberg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Gießen ist das Niederlage- recht bewilligt und die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 über zollpflichtige Waaren sowie über inländisches Salz ertheilt worden.                                                                                      55*