— 318 — 2. Militär-Wesen. — Auf Ihren Bericht vom 11. November d. J. will Ich die anliegenden Aenderungen der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 hierdurch genehmigen. Neues Palais, den 20. November 1893. Wilhelm. Graf v. Caprivi. An den Reichskanzler. Aenderungen der Beutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 in Ausführung des Gesetzes vom 3. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), betreffend die Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres. Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert, wie folgt: §. 2. Ziffer 21 lautet: · „für Sachsen-Coburg und Gotha der Vorstand der Abtheilung B des Herzoglich sächsischen Staats- ministeriums zu Gotha“, Ziffer 31 lautet: „Jür Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements I des Herzoglich sächsischen Staatsministeriums zu Gotha“. 8. 6 An die Stelle der Ziffern 3 und 4 treten folgende Bestimmungen: „3. Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet. Insoweit Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienst im Herbst 1893 hätten zur Entlassung kommen müssen, für das dritte Dienstjahr zurückbehalten, oder während desselben ein- berufen worden sind, zählt diese Zurückbehaltung oder Einberufung für eine Uebung. G. v. 3. 8. 93. Art. Ill. 4. Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach den Bestimmungen der Ziffer 3 zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine Uebung. G. v. 3. 8. 98. Art. II. F. 1. 5. Nach abgeleistetem aktiven Dienst werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt.“ 8. 12. Ziffer 2 lautet: „2. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer. v. 11. 2. 88 Art. II. F. 2. ç Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben und nach dem 1. Oktober 1893 zur Entlassung gekommen sind, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. G. v. 3. 8. 93. Art. II. §. 3. » « Die Bestimmung des zweiten Absatzes gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 2.“