— 320 —                                                §. 41. Ziffer 1 und 2 lauten: . „1. Der Marine-Ersatzreserve sind sämmtliche Personen der seemännischen und halbseemännischen Be- völkerung (§. 23) zu überweisen, welche nicht zum aktiven Dienst ausgehoben werden können, aber im Kriegsfalle zum Waffendienst oder zum Dienst ohne Waffe tauglich sind. 2. Hierzu gehören die im §. 39,1 und §. 40,2 und bezeichneten Gruppen der seemännischen und halb- seemännischen Bevölkerung (§. 23).“ Ziffer 3 fällt weg, die Ziffern 4 bezw. 5 werden 3 bezw. 4.                                                 §. 42. Der erste Absatz der Ziffer 4 lautet: „Militärpflichtige und Freiwillige dürfen im Auslande durch die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienst in der Marine eingestellt werden."                                                §. 46. In dem ersten Absatz der Ziffer 6 tritt zu dem Wort „kann“ ein „*)“ und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung: — ,,** ») In den Küsten-Aushebungsbezirken ist schon bei Aufstellung der Rekrutirungsstammrollen festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienst in der Marine verpflichtet ist.“                                                   §. 50. Die Anmerkung *) zu Ziffer 2 kommt in Fortfall. Unter „Vorstellungsliste F“ kommt Absatze in Fortfall, d wird e, e wird d. Der zweite Absatz der Ziffer 3 kommt in Fortfall.                                                    §. 54. Im ersten Absatz der Ziffer 1 tritt zu dem Wort „(Korps-Ersatzvertheilung)“ ein „*)“ und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung: „1) In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch das Kriegsministerium, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath." Der zweite Absatz der Ziffer 1 lautet: „Beim XIV. Armeekorps wird die Korps-Ersatzvertheilung, soweit sie auf die von dem Großherzogthum Baden aufzubringenden Rekruten (§. 53,/2) sich bezieht, von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern im Einverständniß mit dem Generalkommando des XIV. Armeekorps auf- gestellt. Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatzvertheilung seitens des Ministeriums des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisionskommando aufgestellt.“ In Ziffer 2 tritt zu dem Wort „Truppentheile etc.“ ein „++)“, und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung: » ,,++·) Falls aus dem Korpsbezirk Rekruten für die Marine zustellen sind, über sendet das Generalkommando ect. Abschrift oder Auszug der Ersatzvertheilung an das Reichs-Marine-Amt.«                                            §. 57. In Ziffer 2 tritt zu dem Wort „Papiere“ ein „*)“ und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung: 1 „+) Die Vorschrift der Anmerkung ***“) zu §. 46,6 ist auch hier zu beachten.“                                                           §. 62. Der zweite Absatz der Ziffer 3 lautet: „Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civilvorsitzenden der Ersatz- Kommission und zu Gunsten von schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung nur insoweit verfügt werden, als diese Militärpflichtigen durch das zweimalige Erscheinen vor den Ersatzbehörden in der Ausübung ihres Berufs erheblich beein- trächtigt werden.“                                                   §. 63. In Ziffer 6 tritt hinter das Wort „befragt“ ein „)“ und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung: