— 323 —                                               §. 97. In Ziffer 7 treten an Stelle der Worte „des Oberkommandos der Marine“ die Worte: „des   Reichs-Marine-Amts“.                                                                                                                                                   §.  106. Ziffer 7 lautet: . **“ „Die Konsuln, die Seemannsämter *), die Vorstände der öffentlichen Navigationsschulen und die Reichs-Prüfungs-Inspektoren haben gleichfalls innerhalb ihres Geschäftskreises bei der Kontrole mitzuwirken.“                                               §. 111. In Ziffer 7 wird als zweiter Absatz eingeschoben: , · « « ,,Auch kann denjenigen Mannschaften der Reserve, welche nach zweijähriger aktiver Dienstzeit entlassen sind (S. 6,a), im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubniß zur Auswanderung auch in der Zeit verweigert werden, in welcher sie zum aktiven Dienst nicht einberufen sind (vergl. Ziffer 16 ).                     G. v. 3. 8. 93 Art. II. §. 2.“ Der Ziffer 14 tritt als zweiter Absatz hinzu: » , „Falls die angemusterten Mannschaften dem Beurlaubtenstande des Heeres angehören, sind dieselben in den der Marine überzuführen.“ In Ziffer 16.4 wird hinter den Gesetzescitaten als neuer Absatz eingeschoben: „(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz).“                                              §. 116. Der dritte Absatz der Ziffer 1 lautet: „Als Uebung ist auch jede Dienstleistung im Heere oder in der Marine aus Anlaß noth- wendiger Verstärkungen oder einer Mobilmachung anzusehen.“ Im vierten Absatz fallen die Worte „in der Reserve“ fort.                                              §.  117. In der Ueberschrift fallen die Worte und Marine-Ersatzreserve“ fort; zu dem Wort „Ersatz- reserve“ tritt ein „*)“ und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung: · „*) Uebungen mit der Waffe finden nicht statt. Marine-Ersatzreservisten werden zu Uebungen überhaupt nicht herangezogen.“ Ziffer 11 kommt in Fortfall.                                                                                                                                             §.  125. Der erste Absatz der Ziffer 3 lautet: „3. Vom Waffendienst werden zurückgestellt: « , a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; b) vorläufig (§. 128,8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und ständigen Arbeiter.“                                               §. 128. In Ziffer 38 wird hinter „Gesammtliste“ eingeschoben: — getrennt nach den Gruppen a und b des §. 125,3 —“ und am Schluß folgender Absatz hinzugefügt: « „Veränderungsnachweisungen zu dieser Liste, enthaltend Zugänge und Versetzungen, sind unter Beifügung der Anstellungsbescheinigungen zum 15. April, 15. Juni und 15. Oktober jedes Jahres von den Bahnverwaltungen den Bezirkskommandos einzusenden.“ Ziffer 6 erhält folgenden Zusatz: Z « ,,Zugänge, welche durch dieV eränderungsnachweisungen (Ziffer3-) zur Kenntniß des- Bezirks- kommandos gelangen, gelten als terminmäßige Gesuche.“ Ziffer 8 lautet: » „Ueber die spätere Verwendung mit der Waffe des von dem Chef des Generalstabes für Feldeisenbahnformationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den Eisenbahnen vorläufig belassenen, später aber entbehrlichen dienstpflichtigen 2c. Personals (§. 125, 16) das Weitere zu veranlassen, bleibt dem Königlich preußischen Kriegsministerium vorbehalten."