III. Antrage auf Neuver- anlagung zuin Kontingent. IV. Ausführung der Neu- veranlagung. — 26 — sammtmenge an Alkohol überhaupt und der in dem gleichen Zeitraume zu dem. niedrigeren Ver- brauchsabgabesatze hergestellten oder als hergestellt in Ansatz gebrachten Alkoholmenge, und zwar für jede der in der Anlage 2 aufgeführten 8 Klassen von Brennereien in je einer Verhältnißzahl. Diese Verhältnißzahlen werden von dem Reichsschatzamt den obersten Landesfinanzbehörden mitgetheilt. 8S. 8. Wenn a) eine am Kontingent bisher noch nicht betheiligte landwirthschaftliche Brennerei, oder b) eine am Kontingent bereits betheiligte Brennerei, die während der ganzen Dauer der abgelaufenen Kontingentsperiode geruht hat, jedoch nicht gänzlich abgemeldet worden ist, die Zuweisung eines Kontingents, oder wenn e) eine am Kontingent bereits betheiligte Brennerei wegen unregelmäßigen Betriebes die Neueinschätzung zum Kontingent beanspruchen will, so ist ein hierauf gerichteter schriftlicher Antrag zu stellen. Die im Absatz 1 bezeichneten Anträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bei der Steuerbehörde, in deren Bezirk die Brennerei liegt, vor dem 1. Oktober 1893 eingegangen sind. Der Antrag auf Zuweisung eines Kontingents für die Kontingentsperiode 1893/96 ist nur dann zulässig, wenn die Brennerei bis zum 30. September 1893 betriebsfähig hergerichtet worden ist. Ist das Hauptamt der Ansicht, daß Thatsachen vorliegen, die es rechtfertigen, eine Brennerei wegen unregelmäßigen Betriebes von Amtswegen zum Kontingent neu einzuschätzen, so hat es dies bei der vorgesetzten Direktivbehörde bis zum 1. März 1894 zu beantragen. §. 9. Die Entscheidung über die im §. 8 bezeichneten Anträge und, im Falle der Genehmigung, die Feststellung desjenigen Kontingents, welches der Brennerei für die abgelaufene Kontingents- periode zuzuweisen gewesen wäre, falls die Neuveranlagung für diese Geltung besessen hätte, erfolgt nach Maßgabe des S. 10 durch die zuständige Direktivbehörde. Auf die Entscheidungen, durch welche a) der Antrag auf Zuweisung eines Kontingents oder auf Neueinschätzung der Brennerei zum Kontingent zurückgewiesen, oder b) die Neueinschätzung einer Brennerei von Amtswegen angeordnet, oder ) das Kontingent festgestellt wird, welches der Brennerei für die abgelaufene Kontingents- periode zuzuweisen gewesen wäre, falls die Neuveranlagung schon für diese Geltung besessen hätte, finden die Vorschriften des 8. 4 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. S. 10. Soweit einer der im §. 8 bezeichneten Anträge als rechtzeitig gestellt und sachlich gerecht- fertigt anerkannt wird, findet eine Neuveranlagung der Brennerei nach folgenden Bestimmungen statt: a) Zur Begutachtung der bei den Neuveranlagungen zu gewährenden Kontingente sind bezirksweise Kommissionen zu bilden, die aus dem Oberinspektor oder seinem Vertreter und zwei von der zuständigen Direktivbehörde nach Anhörung des Vorstandes der Brennereiberufsgenossenschaft zu ernennenden und als Sachverständige zu vereidigenden Mitgliedern der Brennereiberufsgenossenschaften bestehen. Die Sachverständigen sind bei der Vereidigung zur Verschwiegenheit hinsichtlich der auf die wirthschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Brennereien und Brennereigüter bezüglichen Thatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Veranlagungs- kommission mitgetheilt werden, zu verpflichten. b) Die Kommission hat sich an Ort und Stelle über die Verhältnisse der Brennerei zu unterrichten und hierauf 1. sich gutachtlich über den Gesammtbottichraum zu äußern, dessen Bemaischung für je ein Jahr der abgelaufenen Periode als angemessen zu erachten ist; 2. die aus diesem herstellbare Litermenge reinen Alkohols, unter Zugrundelegung des amtlich ermittelten oder des nach den vorhandenen Betriebseinrichtungen, dem zu