Anlage 1. Haupt. amtsbezirk. Nachweisung §. 1 der Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingente für die Kontingentsperiode 189 3/96. Anleitung. 1. In der Abtheilung 1 und V sind auch diejenigen Brennereien aufzuführen, welche der Hauptsache nach Kartoffeln und dergl., daneben aber auch Getreide verarbeiten, ohne Hefe zu bereiten. 2. Bei Ausfüllung der Spalten 4 bis 12 werden Bruchtheile des Liters, wenn sie unter einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen, andernfalls auf ein ganzes Liter abgerundet. 3. Zu dem zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellten Branntwein (Spalten 8 bis 11) ist auch derjenige Branntwein zu rechnen, welcher unter Ertheilung von Berechtigungsscheinen zum höheren Abgabensatze zur An- schreibung gelangt ist. 4. Die Gesammterzeugung der Materialsteuer oder statt dieser Zuschlag zur Verbrauchsabgabe entrichtenden Brennereien mit Ausnahme derjenigen Hefenbrühe oder nichtmehlige Brauereiabfälle verarbeitenden Betriebsanstalten, denen ein besonderes Kontingent zugewiesen war, ist in Spalten 8 bis 11 nur nachrichtlich in je einer Zahl anzugeben.