1. 2. Für diejenigen Brennereien, über deren Be— Von denjenigen Brennereien, bezüglich deren schwerde, betreffend die Abänderung des in Rechnung erst nach Einreichung der Nachweisung zu §. 5 end- zu stellenden Kontingents, gemäß §. 2 unter e bis i gültig entschieden worden ist, daß ihr Betrieb während erst nach Einreichung der Nachweisung zu §. 5 der abgelaufenen Kontingentsperiode ein unregel- endgültig entschieden worden ist, sind als bisher mäßiger nicht gewesen, sind bisher durchschnittlich durchschnittlich zu dem niedrigeren Verbrauchsab= zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze herge- gabesatze hergestellt in Ansatz zu bringen stellt worden Liter reinen Alkohols. Liter reinen Alkohols.