— 568 — die mit dem Steueramt I. zu Bitterfeld im Bezirk des Hauptsteueramts zu Wittenberg ver— bundene Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabriken zu Kitzendorf bei Brehna (früher Brehna), Landsberg (Regierungsbezirk Merseburg) und Roitzsch; die mit dem Steueramt J. zu Zörbig in demselben Hauptamtsbezirk verbundene Zuckersteuer— stelle für die Zuckerfabriken zu Brachstedt, zu Dölsdorf bei Quetz (früher Quetz) und zu Zörbig; die selbständige Zuckersteuerstelle zu Nebra im Bezirk des Hauptsteueramts zu Naumburg a. Saale für die Zuckerfabriken zu Laucha und zu Vitzenburg (früher Reinsdorf); die mit dem Steueramt I. zu Grevenbroich im Bezirk des Hauptsteueramts zu Neuß ver- bundene Zuckersteuerstelle für die Zuckerfabriken zu Elsen und zu Wevelinghofen (früher Gilbach). Die Zuckersteuerstelle zu Papenteich bei Meine im Bezirk des Hauptsteueramts zu Celle ist auf- gehoben und die Zuckerfabrik Papenteich zu Meine (früher Papenteich) der Zuckersteuerstelle zu Fallers- leben in demselben Hauptamtsbezirk zugetheilt worden. Nachdem die Zuckerfabrik Brockhoff & Co. zu Duisburg eingegangen ist, bleibt die mit dem rN dortselbst verbundene Zuckersteuerstelle nur für die Zuckerfabrik Rasche & Feldmann ebenda zuständig. Es sind aufgehoben worden die Zuckersteuerstellen: zu Ahrensböck und Neustadt i. H. im Bezirk des Hauptzollamts zu Neustadt i. Holstein; zu Michelwitz im Bezirk des Hauptsteueramts zu Schweidnitz; zu Zottwitz im Bezirk des Hauptsteueramts Breslau I, nachdem eingegangen sind die Zuckerfabriken: zu Ahrensböck und Neustadt i. H., zu Michelwitz und zu Zottwitz. Es ist ertheilt worden: der Aufschlageinnehmerei zu Grünstadt im Bezirk des Hauptzollamts zu Ludwigshafen a. Rhein die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen 1 und IlI über inländischen Branntwein, der neu errichteten Aufschlageinnehmerei zu Tirschenreuth im Bezirk des Hauptzollamts zu Wald- sassen die Befugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 über steuerfreien undenaturirten Brannt- wein zu Heilzwecken. Im Königreich Bayern. Im Königreich Württemberg. Dem Kameralamt zu Schönthal ist die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen #l und lI über inländischen Branntwein ertheilt worden. Im Großherzogthum Baden. Es ist ertheilt worden: der Steuereinnehmerei zu Adelsheim im Bezirk der Obereinnehmerei Buchen (Hauptsteueramts- bezirk Heidelberg) die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II über inländischen Branntwein, der Steuereinnehmerei zu Neuershausen im Hauptsteueramtsbezirk Freiburg die Befugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Taback, welcher nach dem daselbst befindlichen Privatlager für unversteuerten inländischen Taback des A. Steyert in Gottenheim versendet wird. Im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. Dem Steueramt zu Waren im Bezirk des Hauptsteueramts zu Güstrow ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über für die Zuckerfabrik zu Waren eingehende Säcke, sowie zur Ab- fertigung solcher Säcke zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition ertheilt worden. Die Befugniß der Zuckersteuerstelle zu Friedland i. Meckl. im Bezirk des Hauptsteueramts zu Neubrandenburg (Central-Blatt 1891 S. 291) zur Abfertigung von Zucker nach §. 99b der Ausführungs- bestimmungen zum Zuckersteuergesetz ist insofern beschränkt, als die genannte Stelle zur Polarisation des mit dem Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zur Ausfuhr oder Niederlegung bestimmten Zuckers nicht befugt ist. — —