— 121 — Nachtrag Ur. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Keich. Berlin, Sonnabend, den 28. April 1894. – Inhalt: Zoll- und Steuer-Wesen: Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894 Seite 121; — Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Ab- gaben S. 152; — Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894 S. 178; — Regulativ betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten S. 207; — Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide 2c.) ohne Mitverschluß der Zollbehördenn.. S. 243 Zoll= und Steuer--Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. d. M. beschlossen, den nachstehend abgedruckten Bestimmungen seine Genehmigung zu ertheilen, und zwar: 1. den Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894, 2. den Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichs- stempelgesetz zu entrichtenden Abgaben, 3. den Ausführungsbestimmungen, zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zoll- tarifgesetzes, vom 14. April 1894, 4. dem Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen= oder Mälzereifabrikaten, 5. dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide 2c.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde. Berlin, den 27. April 1894. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. A. Ausführungsvorschriften zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894. 1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe, sowie zur Abstempelung von Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Tarifnummer 1 bis 3) und von Lotterieloosen (Tarifnummer 5) zuständig sind, sowie die zur Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe, insbesondere zum Verkauf der Stempelmarken und gestempelten Formulare befugten Amts- stellen werden ebenso wie die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 39 Absatz 2 bezeichneten Ge- schäfte und deren Geschäftsbezirke, von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der bestehenden Stempelgesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht; etwaige Veränderungen bezüglich der zur Abstempe- lung der Werthpapiere (Tarifnummern 1 bis 3) und der Lotterieloose (Tarifnummer 5) zuständigen Stellen werden dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt. 24