— 122 — Die Abstempelung der Genußscheine (Anmerkung zur Tarifnummer 1 und 2 Absatz 2) erfolgt bis auf Weiteres nur bei den Stempelhebestellen zu Berlin, Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg und München. Zu §. 2 des Gesetzes. lunmsten, Renten- 2. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern a oder b schrelbungen. doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer Angabe seines „u. v. Standes und Wohnortes versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Loose oder Muste vvon den Werthpapieren getrennte Zinsscheine 2c. sind nicht mit vorzulegen. In der Anmeldung sind die Werthpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Schuldverschreibung 2c.) und Be- nennung sowie nach Serie, Litera und Nummer geordnet aufzuführen. # 3. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und zieht ihn ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen der Nenn- werth in fremder und deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grundlage; bei Werth- papieren, deren Nennwerth nicht in deutscher Währung angegeben ist, hat die Umrechnung in die- selbe unter Zugrundelegung der fremden Währung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen fremden Währung zu erfolgen.?) Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe gegen — endgültige oder vorläufige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die Hinterlegung tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt oder beendet werden kann. Jede Quittung muß, um gültig zu sein, von zwei Beamten voll- zogen und in derselben der Tag der Buchung der Steuer und die Nummer des Hebe= oder An- meldungsregisters, unter welcher die Buchung erfolgt ist, von der Steuerstelle angegeben sein. Die endgültige Quittung ist auf eine Ausfertigung der Anmeldung zu schreiben. Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung oder der vorläufigen Quittung, welche als Registerbeläge bei der Steuerstelle verbleiben, und die mit endgültiger Quittung versehene Ausfertigung der Anmeldung ausgehändigt. 4. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels auf der Vorderseite des Werthpapiers. Der mittelst Maschine aufzudrückende Stempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: REICHSSTEMPEL-ABGABE. sowie in fetter Schrift die Angabe des Steuersatzes: 1 ½ oder ElNS VOM HUNDERT bezw. SECHS, FUENF, VIER, ZWElI oder ElINS VOM TAUSEND bezw. FUENF MARK, DREI MARK oder FUENFZIG PFENNIG; das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen *) Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Reichsstempelabgabe sind gegenwärtig für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten, allgemein zum Grunde zu legenden Mittelwerthe bis auf Weiteres festgesetzt: 1 süddeutscher Gulden, sowie ein Gulden niederländischer Währung 1,0 M. 1 Mark Banko.. ... ... 1,50 - 1 österreichischer Gulden olddddddd 2,00 - 1 österreichischer Gulden Silber oder Paprerr 1#70 1 österreichische Kroneen0 O, ss - 1 Pfund Sterling...w ....... 20,40 1 Frank, Lira, finnische Mark, spanische Peseta Golldd... 0o 1 spanischer Piaster .. ..... 4,00 100 spanische Rcaalllen 21,00 1 portugiesischer Milrissss 450 1 türkischer Piasster O, is - 1 rumänischer Piaster ... .... 0,3o 1 rumänischer e z ..... —- 1 polnischer GGlenn. #ss 1 russischer Silberrueelleee 2,25 —- 1 russischer Goldrubel..w ...... 3,900 100 schwedische, norwegische oder dänische Kronen.. .. .... 112,400 1 dänischer Riksdaaoaerrrrrr 2,05 1 schwedischer Riksbdarrrrererererererererernrnrnn:: 1125 - 1 Spezies Riksbdalller 4,50 1 amerikanischer dbollen: 40% -