— 124 — Zu 8. 2 und Absatz 2 der letzten Spalte der Tarifnummern 1 und 2. 7. Für die zur Versteuerung angemeldeten Werthpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs An- rechnung des versteuerten d. i. durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrages der Interims- scheine auf den Betrag der endgültigen Stücke hat der Steuerpflichtige in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben, sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrages, die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den oben unter Ziffer 3 bis 5 gegebenen Bestimmungen. Auf der Anmeldung (Ziffer 2) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke, sowie die dafür zur Erhebung gelangende Abgabe ersichtlich zu machen. Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden oder Durchlochen, mit Genehmigung der Direktivbehörde auch in anderer sichernder Art, zu vernichten; die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen. Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten Interimsscheine behufs Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrages und Vernichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vorgelegt werden. Insoweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden Aktien 2c. vor- gelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die Interimsscheine zur Ein- zahlung gelangten Kapitals und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung der abgestempelten Interims- scheine zum Zweck der Anrechnung des versteuerten Betrages derselben in der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder sicherzustellen. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werth- papiere; Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Nennwerth, bei niedrigerem Kurse aber zum Kurswerth, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art aber in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Theilbetrages als Sicherheit angenommen. Den Papieren sind die Zinsscheine und die Anweisungen zur Abhebung derselben beizusügen; es steht jedoch den Steuer- pflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf der dem Anmeldenden zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicherstellung zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen, im Uebrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz dieser Ziffer zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten Aktien 2c., den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Gründen kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben, auch die obenbezeichnete Ausfertigung der Anmeldung mit beizufügen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnung nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (Absatz 2 dieser Ziffer) und wegen entsprechender Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrages oder der bestellten Sicherheit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung, sowie auf der als Belag bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Friti ist der rückständige, durch Anrechnung nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen. Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, bedarf es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quiltungen über die gezahlten Steuerbeträge beizubringen.