— 128 — Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; es muß aber in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages- und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelzeichen werden als nicht verwendet angesehen (F. 32 des Gesetzes). Falls jedoch Stempelzeichen, welche für Geschäfte der Tarifnummer 4a bestimmt sind, für Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet sind oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. 18. Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkauf gestellten Formulare (Privatformulare) zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß dieselboen dem Muster d entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Theilen bestehen, und daß jeder dieser Theile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohn- orts des Vermittlers und der Kontrahenten, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts insbesondere des Preises, sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die Formulare nicht in der nachstehend bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen die- selben ferner an dem oberen Theile der Vorderseite einen über beide Theile des Formulars greifen- den Vordruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Formulare können amtlich gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Reichsstempel- marken versehen werden. Die amtliche Stempelung derselben erfolgt nach dem Antrage der Betheiligten entweder durch Aufdruck des in Ziffer 16 Absatz 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Theile des Formulars gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers, oder unter Verwendung von Reichsstempelmarken durch die Steuerstellen. Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert For- mulare zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Formulare sind in glattem Zu- stande (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je zwanzig Stück (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und, wenn dem Antragsteller nicht Stundung bewilligt ist, unter Hinterlegung des Steuerbetrages mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem Muster e der Steuerstelle vorzulegen. Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem dieselbe mit der Quittung über den Empfang der Formulare und des Steuer- betrages versehen worden, zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung der Formulare durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen For- mulare unter Bescheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen Stücke und unter Mittheilung der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten Formulare, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; über den Rückempfang der Formulare läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmeldung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung derartiger Formulare durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerk „Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei. Soll die Stempelung der Formulare unter Verwendung von Reichsstempelmarken erfolgen, so bedarf es einer besonderen Anmeldung nicht; die Steuerstelle hat nach der Bestimmung unter Ziffer 16 Absatz 3 zu 2 zu verfahren; neben der Steuer werden Kosten für die Stempelung nicht erhoben. Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den fraglichen Formularen seitens der Aus- steller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der unter Ziffer 17 getroffenen Bestimmungen zu bewirken. 19. Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten Formularen zur Er- ganzung eines fehlenden Betrages ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen unter Ziffer 17 zu bewirken. 20. Wenn im Falle des §. 11 Absatz 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig ver- steuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforder- lichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrages Verpflichteten in ungetheiltem Zustande an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung unter