— 129 — Ziffer 17 zu entwerthen; insbesondere ist das Datum der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte derselben in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen. 21. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Formularen abzutrennen und anderweit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen Rasuren nicht vorgenommen werden. 22. Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (8. 7 Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen Kontrahenten nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Kontrahent das Doppel- formular der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. Zu §. 11 Absatz 3 des Gesetzes. 23. Ueber die Erstattung der Abgabe im Falle des §. 11 Absatz 3 des Gesetzes entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der die Erstattung Verlangende zur Zeit der Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort, eventuell aber seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte Erstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken. Zu § 15 des Gesetzes. 24. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Ver- wendung von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande thunlichst auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Datums der Verwendung und Aufdruck des Amtsstempels in der in Ziffer 16 Absatz 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu ent- werthen. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten, beziehungsweise auch auf den weiteren Stücken mit Unterschrift und unter Bei- drückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Reichsstempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist. Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kontrahenten nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. Zu §. 16 des Gesetzes. 25. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, weil der Werth des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage (§. 8 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der 8§. 10 und 11 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben aber zu vermerken, daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerks ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der §§. 10 und 11 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schluß- note Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktiobehörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Er- füllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach §. 15 des Gesetzes unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde beziehungsweise auch auf den mehreren Stücken derselben mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Er- hebung der Reichsstempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung derselben ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im S. 15 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer derselben. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung. - Bezüglich der in den 88. 10 und 11 sowie im 8. 15 des Gesetzes bestimmten Fristen gilt hierbei der Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Ge- schäftsabschlusses. 26