— 131 — Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der An- meldung vorzulegen. Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubniß nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Loosen festgesetzt, dem Unternehmer vielmehr nur gestattet ist, Loose bis zu einer gewissen Maximalzahl auszugeben, darf die Versteuerung der Loose nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden. Für die Anmeldung des ersten Theils der auszugebenden Loose gelten die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatz dieser Ziffer. Die Vor- legung einer weiteren Anzahl von Loosen zur Abstempelung ist mittelst besonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern der zu versteuernden Loose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist. Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern wird dieser von den Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen in einem ungetrennten Betrage bezahlt, so hat der Unternehmer in der bei der Steuerbehörde einzureichenden Anmeldung anzugeben, welcher Theil von jenem Betrage auf die Loose oder Spielausweise fällt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen eine Aushändigung besonderer Loose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte 2c.) zugleich als Loos oder Spiel= ausweis dient. Der auf die Loose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein, als der Werth der Gewinne. Wird die Abgabe von dem Unternehmer überzautt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es der Steuerbehörde frei, den auf die Loose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen. 30. Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen aus- gegebenen Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Einsätze auf die am Rennen be- theiligten Pferde wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplanes (Ziffer 29 Absatz 2) ab- gesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze zur Aus- gabe bringen und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten. Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schlusse des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung der Spielausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Rennens sich ergebenden Gesammt- bruttoertrage der Einsätze zu entrichten. Zu letzterem Zweck hat die Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und den sich danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen. Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse durch einen von der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen. 31. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob ein ausschließlich mildthätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Die obersten Landes- finanzbehörden sind ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist. Als mildthätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hülfsbedürftiger Personen anzusehen, gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hülfsbedürftige Personen ver- theilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hülfsbedürftiger zur Aufgabe stellen. Auf Verloosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen Zwecken, z. B. zu Kirchenbauten oder Missionszwecken, erstreckt sich die Befreiung nicht. · 32. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers, und des Zeitpunkts, an welchem dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung zu machen. Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter Nr. 29 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe, sowie 257