Muster 4 — 132 — nach Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. 33. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt und gestundet, beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrift „Versteuert“ beziehungsweise „Stempelfrei“, darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Loose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. Ungestempelte Loose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Auf- sicht stattfindenden Waarenverloosungen von der Abstempelung der Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhältniß- mäßige Mühwaltung verursachen würde. Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Ausfertigung der Anmeldung zurückgegeben. Die andere bleibt nebst ihren Anlagen (Ziffer 29) Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginn des Loos- absatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt werden. 34. Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Aus- spielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden. In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempelabgabe sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern beziehungsweise auch nach ihrer Serienbezeichnung anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen, in mlser “ die Nummern und eventuell die Serienbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind. Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unausgeführt gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer anderen Zeit, beziehungsweise bei einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung der Spielausweise und der Quittung über die für dieselben gezahlte Abgabe, beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolgte Stundung dieser Abgabe, mit der neuen An- iis gemäß der Ziffer 29 gestellt wird. Ueber die Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen. Bei Ausspielungen der bezeichneten Art können die Steuerstellen auf die Abstempelung des ersten und des letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden Bogens sich beschränken; dieselben haben alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter der Ausspielung sind in solchen Fällen verpflichtet, die Quittung der Steuerstelle während der Ausspielung bei sich zu führen und beim Verkauf der Loose genau nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern sich zu richten; auch dürfen sie am Orte der Ausspielung (in der Spielbude 2c.) keine anderen Loose vorräthig haben, als die zu den abgestempelten Serien oder Bogen gehörigen. 35. Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Betheiligungsbetrages vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind zur Abgabe nach der Tarifnummer 5 des Reichs- stempelgesetzes nicht heranzuziehen. Zu §. 23 des Gesetzes. 36. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Genehmigung zum Absatz der Loose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicherstellung der letzteren oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. Zu §§. 24 und 25 des Gesetzes. 37. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 1 doppelt auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung des