— 133 — Abgabenbetrags innerhalb der im 8. 24 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstempelung vorzu— legen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter Ziffer 33. Stundung der Steuer findet nicht statt. Zu §. 27 des Gesetzes. 38. Für unabgesetzt gebliebene Loose 2c. einer zu Stande gekommenen Ausspielung wird die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. Tritt indessen eine Aenderung des Lotterieplans in der Art ein, daß die unabgesetzten Loose oder ein Theil derselben von der Verloosung ausgeschlossen werden und der Gesammtwerth der Gewinne dementsprechend ermäßigt wird, so kann mit Ge- nehmigung der obersten Landesfinanzbehörde die Steuer für die von der Verloosung ausgeschlossenen Loose erstattet werden. Zu §. 28 des Gesetzes. 39. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamt die Zahl der abgesetzten Loose und den Preis der Loose (Ziffer 28) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem Reichsschatzamt vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest. 1 Zu §. 31 des Gesetzes. 40. Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen dem- nächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn von den Stempelzeichen, Formularen und Werthpapieren noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Der Erstattungsanspruch ist bei der Direktivbehörde des Bezirks innerhalb dreier Monate, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung der verdorbenen Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die quittirten Anmeldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Werthpapiere entrichteten Abgabe ergeben, beizufügen. Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichsstempelabgabe findet solchenfalls nicht statt. Bei Formularen und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene Formulare gestempelte Formulare, für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Der Verabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen gleich. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Abgabebetrages der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Formulare des Musters d in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene Formulare oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erst- bezeichneten Formulare zu erstatten seien. An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer An- weisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vor- schriften unter Ziffer 2 neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth abgabefrei ab- ustempeln. zustem Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren heraus- geschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten vernichtet. 41. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen Marken oder Formulare zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden; indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Formularen nur gegen gestempelte Formulare, der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen des Antragstellers gleich. Zu §F. 39 des Gesetzes. 42. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 39 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig davon Ueber- IV. Allgemeine Bestimmungen.