— 134 — zeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. Die Vorstände der zu revidirenden Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zweck gewünschten Werthpapiere, Schlußnoten, Beläge und sonstige Schriftstücke, sowie Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. Zu 8. 41 des Gesetzes. 43. Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waaren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftsbranchen Sachverständige zu bezeichnen. Uebergangsbrstimmung. 44. Bis zum 1. Oktober 1894 dürfen die bisher ausgegebenen Stempelzeichen auch für Waarengeschäfte (Tarifnummer 4 b) verwendet werden.