— 155 — welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte nur vereinzelt vorkommen, sind die obersten Landesfinanzbehörden Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen befugt. Die Revisionen sind in thunlichst ungleichmäßigen Zwischenräumen und ohne Anmeldung vorzunehmen. Die revidirenden Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Hülfsmitteln vorher eine möglichst sichere und eingehende Kenntniß der Art und des Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu verschaffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der revidirenden Beamten bleibt überlassen, wieweit die Revision auszu- dehnen und insbesondere ob und inwieweit behufs sachgemäßer Ausführung derselben neben der Einsicht der Werthpapiere und Schlußnoten auch die Einsicht des Schriftwechsels, der Beläge und sonstigen Schriftstücke, sowie namentlich auch der Geschäftsbücher erforderlich ist. Ueber den Verlauf der Revision ist eine von dem Revidirten nicht zu unterzeichnende Ver- handlung aufzunehmen, in welcher die gezogenen Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der nicht vorschriftsmäßig besteuerten Schriftstücke und Geschäfte zusammenzustellen sind. Darauf ist das Erforderliche wegen Einziehung der fehlenden Stempel oder Nachstempelung und je nach den Umständen wegen Einleitung eines etwaigen Strafverfahrens zu veranlassen. Am Schlusse des Geschäftsjahres erstattet der revidirende Beamte der Direktivbehörde einen Bericht über seine Thätigkeit während desselben, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das Reichsstempelgesetz und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen der bestehenden Vorschriften, über entdeckte Umgehungen u. s. w. —. Eine Uebersicht der nach §. 39 Absatz 2 a. a. O. der Revision unterliegenden Anstalten, der Anzahl der bei denselben ausgeführten Revisionen und der dabei gezogenen Erinnerungen, des Betrages der in Folge der letzteren eingezogenen Stempel- abgaben und der auf Grund der Erinnerungen gestellten Strafanträge ist beizufügen. Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Verhandlungen über die abge- haltenen Revisionen und die darauf getroffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen dem Reichs kanzler zur Kenntnißnahme mit. Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Revision der Landesbeamten nicht. Die genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei denselben wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des Reichsbankdirektoriums überwacht. Uebergangsbestimmungen. 17. Für das Etatsjahr 1894/95 sind von den Direktiobehörden zwei Uebersichten des Ertrages der Reichsstempelabgaben, und zwar die eine (A) über die auf Grund des Gesetzes vom fN38 erhobenen Steuerbeträge nach dem bisherigen Muster (Ziffer 12 der Bestimmungen vom 15. September 1885), die andere (B) über die auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1894 erhobenen Steuerbeträge nach dem neuen Muster (oben Ziffer 13) aufzustellen und an das Reichs- schatzamt einzusenden. In der Uebersicht A sind alle aufgekommenen Reichsstempelabgaben, welche noch auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1881 erhoben worden sind, sowie die Registerdefekte und » 29. Mai 1885 Erstattungen nachzuweisen. Zur Aufstellung der Uebersichten haben die Steuerstellen für das erste Vierteljahr 1894/95 zwei Heberegister zu führen. Vom 1. Mai 1894 ab kommt das neue Formular (oben Ziffer 1) zur Anwendung. 18. Der Uebersicht A für das erste bis vierte Vierteljahr 1894/95 ist noch eine Nach- weisung der Einnahme und Ausgabe von Reichsstempelmarken und Formularen zu Schlußnoten nach dem bisherigen Muster beizufügen.