261 Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. ——————-— 22 Zu beztehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. XX II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. Mai 1894. M 20. Inhalt: 1. Kolonlal-Wesen: Doppelrechnung der Dienstzeit der in den Schutzgebieten von Kamerun, Togo und Deutsch-Ostafrika angestellten Landesbeamten. Seite 261 zug auf die Ausweisung von Ausländern aus dem Reichs- 2. Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil— gebiet zuständigen Grenzbehörden; — Ausweisung von stands-Akten 261 Ausländern aus dem Reichsgebtt 264 April 199999999. 26e2 3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 4. Polizei-Wesen: Aenderung des Verzeichnisses der, in Be- 1. Kolonial-Wesen. Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Doppelrechnung der Dienstzeit der in den Schutzgebieten von Kamerun, Togo und Deutsch-Ostafrika augestellten Landesbeamten. Auf Grund des Artikels 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 3. August 1888, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 753) und vom 22. April 1894, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in Deutsch-Ostafrika (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 115) bestimme ich, daß den im Dienst der Schutzgebiete von Kamerun, Togo und Deutsch-Ostafrika stehenden Landesbeamten, welche daselbst eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die dort zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung zu bringen ist. Berlin, den 6. Mai 1894. Der Reichskanzler. (L. S.) Graf v. Caprinvi. 2. Kon su lat Wesen. Dem vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzler-Dragomans bei# dem Kaiserlichen Konsulat in Jerusalem beauftragten Dragomanats-Eleven Padel ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Kaiserlichen Konsulats und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schuße lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu eurkunden. 43