— 334 – entnommen, je nachdem die Spindelung dieser Probe mit einem Alkoholometer oder einem Sachharometer erfolgt ist. 2. Der wahre Alkoholgehalt des Destillats in Volumprozenten wird aus der Tafel 1 entnommen. 3. Aus der Tafel 2 beziehungsweise 3 entnimmt man mit Hülfe der wahren Alkoholometer- beziehungsweise Saccharometerprozente der unveränderten Probe (Ziffer 1) und des wahren Alkoholgehalts des Destillats (Ziffer 2) den Gesammtextrakt (einschließlich allen Zuckers). 4. Der Zuckergehalt ist aus der Verhältnißzahl für die vorgenommene Verdünnung und der Zahl der bei der Titrirung verbrauchten cem Zuckerlösung aus Tafel 4 zu entnehmen. Beträgt die nach Ziffer 4 ermittelte Zahl für den Zuckergehalt nicht mehr als 2,5 g im Liter, so geben die nach Ziffer 2 und 3 ermittelten Zahlen bereits den ganzen Alkoholgehalt beziehungsweise den eigentlichen Extraktgehalt. Beträgt diese Zahl für den Zuckergehalt mehr als 2,, so zieht man zunächst 2,5 davon ab. Der so verbleibende Ueberschuß wird von der nach Ziffer 3 ermittelten Zahl für den Gesammtextrakt in Abzug gebracht; man bekommt dadurch den eigentlichen Extraktgehalt, d. h. den Gehalt an Extrakt ausschließlich des Zuckers. Ferner entnimmt man mit demselben Ueberschuß aus der Tafel 5 den entsprechenden Alkoholgehalt und zählt diesen zu dem unter Ziffer 2 ermittelten Alkoholgehalt des Destillats hinzu: man erhält dadurch den ganzen Alkoholgehalt des dem untersuchten Moste oder unvoll- ständig vergohrenen Weine entsprechenden fertigen Weines. Der ermäßigte Zollsatz tritt ein, sobald der ganze Alkoholgehalt mindestens 12 Volumprozente und der eigentliche Extraktgehalt mindestens 28 g im Liter beträgt. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Juli d. J. beschlossen: Auf Weintheilungslager, auf welchen sich am 16. Mai 1894 auch Faßweine spanischen Ursprungs befunden haben, die nicht auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze u. s. w, vom 30. Januar 1892 oder auf Grund des §. 3 Ziffer I Absatz 4 des Weinlager-Regulativs als meistbegünstigt zu behandeln sind, findet die Bestimmung im Absatz 1 Ziffer 1 des angezogenen Paragraphen keine Anwendung, sofern die an dem genannten Tage vorhandenen Bestände an solchen Weinen vor dem 1. Januar 1895 von dem Lager abgemeldet sind, oder sofern für dieselben bis dahin der Unterschied zwischen den Zoll- sätzen nach der Vorschrift des §. 3 Ziffer 1 Absatz 4 des Weinlager-Regulativs nachträglich entrichtet wird. Die Bestände sind nach Maßgabe der Ein= und Auslagerungen und der Geschäftsbücher zu ermitteln. Berlin, den 16. Juli 1894. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky.